Artikel 2
Grenzübergangsstellen
(1) Die für die Rückführung und Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt auf dem Territorium des ersuchten Staates zu benützende Flughäfen als Einreiseorte gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens sind:
– Auf österreichischem Hoheitsgebiet:
Vienna International Airport
Flughafen Wien-Schwechat
– Auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine:
Internationaler Flughafen „Borispil“
(2) Sofern es im Einzelfall erforderlich ist, können auch andere Stellen als die in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Grenzübergangsstellen als Einreiseorte zur Rückführung und Durchbeförderung von Personen verwendet werden.
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