Anlage 3 Lehrpläne - Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Anlage 3

— III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT (Bekanntmachung des Lehrplanes „Religion'' einschließlich

Religionspädagogik gemäß § 2 Abs. 2 des

Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. a) Katholischer Religionsunterricht

Anlage I ist sinngemäß anzuwenden.

  1. b) Evangelischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erarbeitung eines biblisch-theologischen Verständnisses vom Wert des Menschen vor Gott als Begründung für eine liebevolle Zuwendung zum behinderten Kind und Jugendlichen. Erhebung der Möglichkeiten und Grenzen der intellektuellen Aufnahmefähigkeit behinderter Kinder und Jugendlicher für biblische Aussagen. Einübung des Frömmigkeitsvollzuges als Begegnung mit der Heilswirklichkeit.

Lehrstoff:

  1. 1. bis 4. Semester (je 1 Wochenstunde):

Exegese ausgewählter biblischer Texte, durch welche die Verantwortung für das behinderte Kind bzw. den behinderten Jugendlichen geweckt und gestärkt und das Gefühl der Geborgenheit in der Gemeinde Jesu Christi vermittelt werden kann. In Querverbindungen zur „Speziellen Berufskunde'' Anregung zu einer behinderungsspezifischen Religionspädagogik.

Umsetzung biblischer Texte in die Form des verkündigenden Erzählens, die vor allem zur Begegnung mit biblischen Einzelgestalten führt. Erschließung schlichten liturgischen Lebens; Feiern, Feste, Gebet, Lied, Spiel.

Didaktische Grundsätze:

Es wird die besondere Aufgabe sein, den Menschen, die bereit sind, mit behinderten Kindern und Jugendlichen zu arbeiten, im Gegensatz zu der in der Gesellschaft verbreiteten Ablehnung und Verständnislosigkeit gegenüber diesen Menschen die Gewißheit für ihren beruflichen Auftrag zu geben und sie zu befähigen, nicht nur den Kindern und Jugendlichen, sondern auch deren Eltern vom Evangelium her seelsorgerliche Hilfe zu leisten.

Da die intellektuelle Belehrung der Kinder und Jugendlichen eher im Hintergrund stehen wird, ist vielmehr aufzuzeigen, daß gerade für diese Kinder und Jugendlichen religiöses Vorleben wesentlich sein muß, wodurch jedes die Gewißheit erspüren soll, „daß ich einen Heiland habe''. Der Erzieher wird hier in besonderer Weise nach seiner eigenen Frömmigkeit gefragt.

  1. c) Altkatholischer Religionsunterricht

Allgemeines Bildungsziel und didaktische Grundsätze:

Das allgemeine Bildungsziel und die didaktischen Grundsätze sind die gleichen wie im Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen.

Lehrstoff:

  1. 1. bis 4. Semester (je 1 Wochenstunde):

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