Anlage6 EWR-Abkommen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ANHANG VI

SOZIALE SICHERHEIT Verzeichnis nach Artikel 29

Anlage6

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

SEKTORALE ANPASSUNGEN

I. Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)'' neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz.

II. Bei der Anwendung der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang im Sinne dieses Abkommens Bezug genommen wird, gehen die Rechte und Pflichten der bei der EG-Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission gemäß den Bestimmungen des Teils VII des Abkommens auf den Paritätischen EWR- Ausschuß über.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG

GENOMMEN WIRD

  1. 1. Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,

    aktualisiert durch:

  1. a) Artikel 1 Buchstabe j Unterabsatz 3 findet keine Anwendung.
  2. b) Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung findet bis 1. Januar 1996 keine Anwendung auf das Schweizerische Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung.
  3. c) In Artikel 88 wird „Artikel 106 des Vertrags'' ersetzt durch „Artikel 41 des EWR-Abkommens''.
  4. d) Artikel 94 Absatz 9 findet keine Anwendung.
  5. e) Artikel 96 findet keine Anwendung.
  6. f) Artikel 100 findet keine Anwendung.
  7. g) Anhang I Teil I wird wie folgt ergänzt:

    „M. ÖSTERREICH

    Gegenstandslos.

    N. FINNLAND

    Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über das System der beruflichen Renten ist.

    O. ISLAND

    Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Bestimmungen in bezug auf die berufliche Unfallversicherung des Gesetzes über die soziale Sicherheit ist.

    P. LIECHTENSTEIN

    Gegenstandslos.

    Q. NORWEGEN

    Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Gesetzes über nationale Versicherungen ist.

    R. SCHWEDEN

    Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfallversicherung ist.

    S. SCHWEIZ

    Gegenstandslos.''

  1. h) Anhang I Teil II wird wie folgt ergänzt:

    „M. ÖSTERREICH

    Gegenstandslos.

    N. FINNLAND

    Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck ,Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein Kind im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung.

    O. ISLAND

    Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck ,Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.

    P. LIECHTENSTEIN

    Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck ,Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 25 Jahren.

    Q. NORWEGEN

    Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck ,Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.

    R. SCHWEDEN

    Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck ,Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren.

    S. SCHWEIZ

    ,Familienangehöriger' ist jeder Familienangehörige gemäß der Definition in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates. Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und nach Artikel 31 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' jedoch den Ehegatten oder ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 25 Jahren.''

  1. i) Anhang II Teil I wird wie folgt ergänzt:

    „M. ÖSTERREICH

    Gegenstandslos.

    N. FINNLAND

    Gegenstandslos.

    O. ISLAND

    Gegenstandslos.

    P. LIECHTENSTEIN

    Gegenstandslos.

    Q. NORWEGEN

    Gegenstandslos.

    R. SCHWEDEN

    Gegenstandslos.

    S. SCHWEIZ

    Gegenstandslos''.

  1. j) Anhang II Ziffer II wird wie folgt ergänzt:

    „M. ÖSTERREICH

    Der allgemeine Teil der Geburtenbeihilfe.

    N. FINNLAND

    Die Mutterschaftsbeihilfen insgesamt oder die pauschale Mutterschaftsbeihilfe gemäß Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.

    O. ISLAND

    Keine.

    P. LIECHTENSTEIN

    Q. NORWEGEN

    Pauschale, zahlbar bei Geburt eines Kindes, gemäß norwegischem Versicherungsgesetz.

    R. SCHWEDEN

    Keine.

    S. SCHWEIZ

    Die Geburtszulagen gemäß den jeweiligen kantonalen Familienzulagengesetzen (Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuenburg, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Uri, Wallis, Waadt).''

  1. k) Anhang III Teil A wird wie folgt ergänzt:
  1. „67. ÖSTERREICH - BELGIEN
  1. a) Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  2. b) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  1. 68. ÖSTERREICH - DÄNEMARK
  1. a) Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  2. b) Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  1. 69. ÖSTERREICH - DEUTSCHLAND
  1. a) Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.
  2. b) Absatz 3 Buchstaben c und d, Ziffer 17, Ziffer 20 Buchstabe a und Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
  3. c) Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  4. d) Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  5. e) Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:
  6. i) die Leistungen am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten,
  1. ii) die betreffende Person vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beginnt.
  1. f) Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Ziffer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.
  2. g) Artikel 2 des Zusatzabkommens Nr. 1 vom 10. April 1969 zu obengenanntem Abkommen.
  3. h) Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung.
  4. i) Ziffer 10 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
  1. 70. ÖSTERREICH - SPANIEN
  1. a) Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  2. b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  1. 71. ÖSTERREICH - FRANKREICH

    Keine.

  1. 72. ÖSTERREICH-GRIECHENLAND
  1. a) Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  2. b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  1. 73. ÖSTERREICH - IRLAND

    Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 74. ÖSTERREICH - ITALIEN
  1. a) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.
  2. b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  3. c) Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  1. 75. ÖSTERREICH - LUXEMBURG
  1. a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.
  2. b) Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  3. c) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  1. 76. ÖSTERREICH - NIEDERLANDE
  1. a) Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  2. b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  1. 77. ÖSTERREICH - PORTUGAL

    Keine.

  1. 78. ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH
  1. a) Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. Dezember 1985 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  2. b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel

    III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.

  1. 79. ÖSTERREICH - FINNLAND
  1. a) Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  2. b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  1. 80. ÖSTERREICH - ISLAND

    Kein Abkommen.

  1. 81. ÖSTERREICH - LIECHTENSTEIN

    Artikel 4 des Abkommens vom 26. September 1968 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 16. Mai 1977 und das Zweite Zusatzabkommen vom 22. Oktober 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 82. ÖSTERREICH - NORWEGEN
  1. a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
  2. b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  3. c) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  1. 83. ÖSTERREICH - SCHWEDEN
  1. a) Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  2. b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  1. 84. ÖSTERREICH - SCHWEIZ

    Artikel 4 des Abkommens vom 15. November 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 17. Mai 1973, Nr. 2 vom 30. November 1977 und Nr. 3 vom 14. Dezember 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 85. FINNLAND - BELGIEN

    Kein Abkommen.

  1. 86. FINNLAND - DÄNEMARK

    Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

  1. 87. FINNLAND - DEUTSCHLAND
  1. a) Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.
  2. b) Nummer 9 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
  1. 88. FINNLAND - SPANIEN

    Kein Abkommen.

  1. 89. FINNLAND - FRANKREICH

    Kein Abkommen.

  1. 90. FINNLAND - GRIECHENLAND

    Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 21 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.

  1. 91. FINNLAND - IRLAND

    Kein Abkommen.

  1. 92. FINNLAND - ITALIEN

    Kein Abkommen.

  1. 93. FINNLAND - LUXEMBURG

    Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.

  1. 94. FINNLAND - NIEDERLANDE

    Kein Abkommen.

  1. 95. FINNLAND - PORTUGAL

    Kein Abkommen.

  1. 96. FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Keine.

  1. 97. FINNLAND - ISLAND

    Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

  1. 98. FINNLAND - LIECHTENSTEIN

    Kein Abkommen.

  1. 99. FINNLAND - NORWEGEN

    Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

  1. 100. FINNLAND - SCHWEDEN

Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

  1. 101. FINNLAND - SCHWEIZ

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 28. Juni 1985 über soziale Sicherheit.

  1. 102. ISLAND - BELGIEN

Kein Abkommen.

  1. 103. ISLAND - DÄNEMARK

Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

  1. 104. ISLAND - DEUTSCHLAND

Kein Abkommen.

  1. 105. ISLAND - SPANIEN

Kein Abkommen.

  1. 106. ISLAND - FRANKREICH

Kein Abkommen.

  1. 107. ISLAND - GRIECHENLAND

Kein Abkommen.

  1. 108. ISLAND - IRLAND

Kein Abkommen.

  1. 109. ISLAND - ITALIEN

Kein Abkommen.

  1. 110. ISLAND - LUXEMBURG

Kein Abkommen.

  1. 111. ISLAND - NIEDERLANDE

Kein Abkommen.

  1. 112. ISLAND - PORTUGAL

Kein Abkommen.

  1. 113. ISLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

  1. 114. ISLAND - LIECHTENSTEIN

Kein Abkommen.

  1. 115. ISLAND - NORWEGEN

Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

  1. 116. ISLAND - SCHWEDEN

Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

  1. 117. ISLAND - SCHWEIZ

Kein Abkommen.

  1. 118. LIECHTENSTEIN - BELGIEN

Kein Abkommen.

  1. 119. LIECHTENSTEIN - DÄNEMARK

Kein Abkommen.

  1. 120. LIECHTENSTEIN - DEUTSCHLAND

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 121. LIECHTENSTEIN - SPANIEN

Kein Abkommen.

  1. 122. LIECHTENSTEIN - FRANKREICH

Kein Abkommen.

  1. 123. LIECHTENSTEIN - GRIECHENLAND

Kein Abkommen.

  1. 124. LIECHTENSTEIN - IRLAND

Kein Abkommen.

  1. 125. LIECHTENSTEIN - ITALIEN

Artikel 5 zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 126. LIECHTENSTEIN - LUXEMBURG

Kein Abkommen.

  1. 127. LIECHTENSTEIN - NIEDERLANDE

Kein Abkommen.

  1. 128. LIECHTENSTEIN - PORTUGAL

Kein Abkommen.

  1. 129. LIECHTENSTEIN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Kein Abkommen.
  2. 130. LIECHTENSTEIN - NORWEGEN

Kein Abkommen.

  1. 131. LIECHTENSTEIN - SCHWEDEN

Kein Abkommen.

  1. 132. LIECHTENSTEIN - SCHWEIZ

Artikel 4 des Abkommens vom 8. März 1989 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 133. NORWEGEN - BELGIEN

Kein Abkommen.

  1. 134. NORWEGEN - DÄNEMARK

Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

  1. 135. NORWEGEN - DEUTSCHLAND

Kein Abkommen.

  1. 136. NORWEGEN - SPANIEN

Kein Abkommen.

  1. 137. NORWEGEN - FRANKREICH

Keine.

  1. 138. NORWEGEN - GRIECHENLAND

Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit.

  1. 139. NORWEGEN - IRLAND

Kein Abkommen.

  1. 140. NORWEGEN - ITALIEN

Keine.

  1. 141. NORWEGEN - LUXEMBURG

Kein Abkommen.

  1. 142. NORWEGEN - NIEDERLANDE

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.

  1. 143. NORWEGEN - PORTUGAL

Artikel 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit.

  1. 144. NORWEGEN - VEREINIGTES

KÖNIGREICH

Keine.

  1. 145. NORWEGEN - SCHWEDEN

Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

  1. 146. NORWEGEN - SCHWEIZ

Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Februar 1979 über soziale Sicherheit.

  1. 147. SCHWEDEN - BELGIEN

Kein Abkommen.

  1. 148. SCHWEDEN - DÄNEMARK

Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.

  1. 149. SCHWEDEN - DEUTSCHLAND
  1. a) Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.
  2. b) Nummer 8 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
  1. 150. SCHWEDEN - SPANIEN

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.

  1. 151. SCHWEDEN - FRANKREICH

Keine.

  1. 152. SCHWEDEN - GRIECHENLAND

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.

  1. 153. SCHWEDEN - IRLAND

Kein Abkommen.

  1. 154. SCHWEDEN - ITALIEN

Artikel 20 des Abkommens vom 25 September 1979 über soziale Sicherheit.

  1. 155. SCHWEDEN - LUXEMBURG
  1. a) Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  2. b) Artikel 30 des obengenannten Abkommens.
  1. 156. SCHWEDEN - NIEDERLANDE

Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 157. SCHWEDEN - PORTUGAL

Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.

  1. 158. SCHWEDEN - VEREINIGTES

KÖNIGREICH

Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.

  1. 159. SCHWEDEN - SCHWEIZ

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.

  1. 160. SCHWEIZ - BELGIEN
  1. a) Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 24. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  2. b) Nummer 4 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  1. 161. SCHWEIZ - DÄNEMARK

Keine.

  1. 162. SCHWEIZ - DEUTSCHLAND

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2 vom 2. März 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 163. SCHWEIZ - SPANIEN

Artikel 2 des Abkommens vom 13. Oktober 1969 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 164. SCHWEIZ - FRANKREICH

Keine.

  1. 165. SCHWEIZ - GRIECHENLAND

Artikel 4 des Abkommens vom 1. Juni 1973 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 166. SCHWEIZ - IRLAND

Kein Abkommen.

  1. 167. SCHWEIZ - ITALIEN
  1. a) Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom 25. Februar 1974 und die Zusatzvereinbarung Nr. 2 vom 2 April 1980 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  2. b) Artikel 9 Absatz 1 des obengenannten Abkommens.
  1. 168. SCHWEIZ - LUXEMBURG

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 3. Juni 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 26. März 1976.

  1. 169. SCHWEIZ - NIEDERLANDE

Artikel 4 zweiter Satz des Abkommens vom 27. Mai 1970 über soziale Sicherheit.

  1. 170. SCHWEIZ - PORTUGAL

Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 11. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 171. SCHWEIZ - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens vom 21. Februar 1968 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''

  1. l) Anhang III Teil B wird wie folgt ergänzt:
  1. „67. ÖSTERREICH - BELGIEN
  1. a) Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  2. b) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  1. 68. ÖSTERREICH - DÄNEMARK
  1. a) Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  2. b) Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  1. 69. ÖSTERREICH - DEUTSCHLAND
  1. a) Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.
  2. b) Ziffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
  3. c) Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  4. d) Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu
  5. e) Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:
  6. i) die Leistungen am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten,
  1. ii) die betreffende Person vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beginnt.
  1. f) Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Nummer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.
  1. 70. ÖSTERREICH - SPANIEN
  1. a) Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  2. b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  1. 71. ÖSTERREICH - FRANKREICH

    Keine.

  1. 72. ÖSTERREICH - GRIECHENLAND
  1. a) Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  2. b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  1. 73. ÖSTERREICH - IRLAND

    Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 74. ÖSTERREICH - ITALIEN
  1. a) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.
  2. b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  3. c) Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  1. 75. ÖSTERREICH - LUXEMBURG
  1. a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.
  2. b) Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  3. c) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  1. 76. ÖSTERREICH - NIEDERLANDE
  1. a) Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  2. b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  1. 77. ÖSTERREICH - PORTUGAL

    Keine.

  1. 78. ÖSTERREICH - VEREINIGTES

    KÖNIGREICH

  1. a) Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. Dezember 1985 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  2. b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel

    III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.

  1. 79. ÖSTERREICH - FINNLAND
  1. a) Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  2. b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  1. 80. ÖSTERREICH - ISLAND

    Kein Abkommen.

  1. 81. ÖSTERREICH - LIECHTENSTEIN

    Artikel 4 des Abkommens vom 26. September 1968 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 16. Mai 1977 und das Zweite Zusatzabkommen vom 22. Oktober 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 82. ÖSTERREICH - NORWEGEN
  1. a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
  2. b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  3. c) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  1. 83. ÖSTERREICH - SCHWEDEN
  1. a) Artikel 4 und 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  2. b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  1. 84. ÖSTERREICH - SCHWEIZ

    Artikel 4 des Abkommens vom 15. November 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 17. Mai 1973, Nr. 2 vom 30. November 1977 und Nr. 3 vom 14. Dezember 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 85. FINNLAND - BELGIEN

    Kein Abkommen.

  1. 86. FINNLAND - DÄNEMARK

    Keine.

  1. 87. FINNLAND - DEUTSCHLAND

    Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.

  1. 88. FINNLAND - SPANIEN

    Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit.

  1. 89. FINNLAND - FRANKREICH

    Kein Abkommen.

  1. 90. FINNLAND - GRIECHENLAND

    Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.

  1. 91. FINNLAND - IRLAND

    Kein Abkommen.

  1. 92. FINNLAND - ITALIEN

    Kein Abkommen.

  1. 93. FINNLAND - LUXEMBURG

    Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.

  1. 94. FINNLAND - NIEDERLANDE

    Kein Abkommen.

  1. 95. FINNLAND - PORTUGAL

    Kein Abkommen.

  1. 96. FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Keine.

  1. 97. FINNLAND - ISLAND

    Keine.

  1. 98. FINNLAND - LIECHTENSTEIN

    Kein Abkommen.

  1. 99. FINNLAND - NORWEGEN

    Keine.

  1. 100. FINNLAND - SCHWEDEN

Keine.

  1. 101. FINNLAND - SCHWEIZ

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 28. Juni 1985 über soziale Sicherheit.

  1. 102. ISLAND - BELGIEN

Kein Abkommen.

  1. 103. ISLAND - DÄNEMARK

Keine.

  1. 104. ISLAND - DEUTSCHLAND

Kein Abkommen.

  1. 105. ISLAND - SPANIEN

Kein Abkommen.

  1. 106. ISLAND - FRANKREICH

Kein Abkommen.

  1. 107. ISLAND - GRIECHENLAND

Kein Abkommen.

  1. 108. ISLAND - IRLAND

Kein Abkommen.

  1. 109. ISLAND - ITALIEN

Kein Abkommen.

  1. 110. ISLAND - LUXEMBURG

Kein Abkommen.

  1. 111. ISLAND - NIEDERLANDE

Kein Abkommen.

  1. 112. ISLAND - PORTUGAL

Kein Abkommen.

  1. 113. ISLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine.

  1. 114. ISLAND - LIECHTENSTEIN

Kein Abkommen.

  1. 115. ISLAND - NORWEGEN

Keine.

  1. 116. ISLAND - SCHWEDEN

Keine.

  1. 117. ISLAND - SCHWEIZ

Kein Abkommen.

  1. 118. LIECHTENSTEIN - BELGIEN

Kein Abkommen.

  1. 119. LIECHTENSTEIN - DÄNEMARK

Kein Abkommen.

  1. 120. LIECHTENSTEIN - DEUTSCHLAND

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 121. LIECHTENSTEIN - SPANIEN

Kein Abkommen.

  1. 122. LIECHTENSTEIN - FRANKREICH

Kein Abkommen.

  1. 123. LIECHTENSTEIN - GRIECHENLAND

Kein Abkommen.

  1. 124. LIECHTENSTEIN - IRLAND

Kein Abkommen.

  1. 125. LIECHTENSTEIN - ITALIEN

Artikel 5 zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 126. LIECHTENSTEIN - LUXEMBURG

Kein Abkommen.

  1. 127. LIECHTENSTEIN - NIEDERLANDE

Kein Abkommen.

  1. 128. LIECHTENSTEIN - PORTUGAL

Kein Abkommen.

  1. 129. LIECHTENSTEIN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Kein Abkommen.
  2. 130. LIECHTENSTEIN - NORWEGEN

Kein Abkommen.

  1. 131. LIECHTENSTEIN - SCHWEDEN

Kein Abkommen.

  1. 132. LIECHTENSTEIN - SCHWEIZ

Artikel 4 des Abkommens vom 8. März 1989 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 133. NORWEGEN - BELGIEN

Kein Abkommen.

  1. 134. NORWEGEN - DÄNEMARK

Keine.

  1. 135. NORWEGEN - DEUTSCHLAND

Kein Abkommen.

  1. 136. NORWEGEN - SPANIEN

Kein Abkommen.

  1. 137. NORWEGEN - FRANKREICH

Keine.

  1. 138. NORWEGEN - GRIECHENLAND

Keine.

  1. 139. NORWEGEN - IRLAND

Kein Abkommen.

  1. 140. NORWEGEN - ITALIEN

Keine.

  1. 141. NORWEGEN - LUXEMBURG

Kein Abkommen.

  1. 142. NORWEGEN - NIEDERLANDE

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.

  1. 143. NORWEGEN - PORTUGAL

Keine.

  1. 144. NORWEGEN - VEREINIGTES

KÖNIGREICH

Keine.

  1. 145. NORWEGEN - SCHWEDEN

Keine.

  1. 146. NORWEGEN - SCHWEIZ

Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Februar 1979 über soziale Sicherheit.

  1. 147. SCHWEDEN - BELGIEN

Kein Abkommen.

  1. 148. SCHWEDEN - DÄNEMARK

Keine.

  1. 149. SCHWEDEN - DEUTSCHLAND

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.

  1. 150. SCHWEDEN - SPANIEN

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.

  1. 151. SCHWEDEN - FRANKREICH

Keine.

  1. 152. SCHWEDEN - GRIECHENLAND

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.

  1. 153. SCHWEDEN - IRLAND

Kein Abkommen.

  1. 154. SCHWEDEN - ITALIEN

Artikel 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit.

  1. 155. SCHWEDEN - LUXEMBURG

Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 156. SCHWEDEN - NIEDERLANDE

Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 157. SCHWEDEN - PORTUGAL

Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.

  1. 158. SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.

  1. 159. SCHWEDEN - SCHWEIZ

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.

  1. 160. SCHWEIZ - BELGIEN
  1. a) Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 24. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  2. b) Nummer 4 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  1. 161. SCHWEIZ - DÄNEMARK

Keine.

  1. 162. SCHWEIZ - DEUTSCHLAND

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2 vom 2. März 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 163. SCHWEIZ - SPANIEN

Artikel 2 des Abkommens vom 13. Oktober 1969 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 164. SCHWEIZ - FRANKREICH

Keine.

  1. 165. SCHWEIZ - GRIECHENLAND

Artikel 4 des Abkommens vom 1. Juni 1973 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 166. SCHWEIZ - IRLAND

Kein Abkommen.

  1. 167. SCHWEIZ - ITALIEN
  1. a) Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom 25. Februar 1974 und die Zusatzvereinbarung Nr. 2 vom 2. April 1980 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
  2. b) Artikel 9 Absatz 1 des obengenannten Abkommens.
  1. 168. SCHWEIZ - LUXEMBURG

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 3. Juni 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 26. März 1976.

  1. 169. SCHWEIZ - NIEDERLANDE

Artikel 4 zweiter Satz des Abkommens vom 27. Mai 1970 über soziale Sicherheit.

  1. 170. SCHWEIZ - PORTUGAL

Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 11. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

  1. 171. SCHWEIZ - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens vom 21. Februar 1968 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''

  1. m) Anhang IV wird wie folgt ergänzt:

    „M. ÖSTERREICH

    Keine.

N. FINNLAND

Keine.

O. ISLAND

Keine.

P. LIECHTENSTEIN

Keine.

Q. NORWEGEN

Keine.

R. SCHWEDEN

Keine.

S. SCHWEIZ

Keine.''

  1. n) Anhang VI wird wie folgt ergänzt:

    „M. ÖSTERREICH

  1. 1. Für die Anwendung des Kapitels 1 des Titels III der Verordnung gilt der Bezieher einer Rentenleistung für Beamte als Rentenberechtigter.
  2. 2. Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung werden Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird der gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung ermittelte Betrag um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.
  3. 3. Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung gilt bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles.
  4. 4. Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Ansprüche auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben.

N. FINNLAND

  1. 1. Um festzustellen, ob der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rentenfalls und dem rentenberechtigten Alter (künftiger Zeitraum) bei der Berechnung des Betrags der finnischen Berufsrente zu berücksichtigen ist, werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten für die Voraussetzung des Wohnsitzes in Finnland mit berücksichtigt.
  2. 2. Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Finnland beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein, und schließt die Rente gemäß den finnischen Rechtsvorschriften für die Berufsrente den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Finnland zurückgelegte Versicherungszeiten.
  3. 3. Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen seitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht.

O. ISLAND

Ist eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein, und schließt die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der Zusatzversicherungssysteme (Rentenkassen) in Island den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Island zurückgelegte Versicherungszeiten.

P. LIECHTENSTEIN

Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den liechtensteinischen Rechtsvorschriften nicht mehr unterliegt, gilt bei Anwendung des Kapitels 3 des Titels

III der Verordnung in bezug auf die ordentlichen Invalidenrenten als in dieser Versicherung versichert, wenn:

  1. a) er entweder für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den Bestimmungen der liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung:
  2. i) Eingliederungsmaßnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung bezieht; oder
  1. ii) im Sinne der Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, versichert ist; oder

    iii) Anspruch auf eine Rente aus der Invaliden- oder Altersversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder eine solche Rente bezieht; oder

  1. iv) arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, ist und Anspruch auf Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung dieses Staates hat oder eine solche Leistung bezieht; oder
  1. v) auf Grund von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder solche Leistungen bezieht;
  2. b) oder er in Liechtenstein als Grenzgänger erwerbstätig war und in den drei Jahren, die dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge gemäß diesen Rechtsvorschriften entrichtet hat; oder
  3. c) wenn er seine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder seine selbständige Erwerbstätigkeit in Liechtenstein infolge Unfall oder Erkrankung aufgeben muß, solange er in Liechtenstein verbleibt; dabei muß er Beiträge auf der gleichen Grundlage entrichten wie eine nicht erwerbstätige Person.

Q. NORWEGEN

  1. 1. Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.
  2. 2. Eine auf Grund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte zugerechnet. In gleicher Weise erhält eine Person, die in einem anderen Staat als Norwegen, für den diese Verordnung gilt, Kinder betreut, Rentenpunkte zugerechnet, wenn die betreffende Person sich im Elternurlaub gemäß dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.

R. SCHWEDEN

  1. 1. Bei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 zur Feststellung eines Anspruchs auf Elternbeihilfen gelten unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates als Schweden, für die diese Verordnung gilt, zurückgelegte Versicherungszeiten als auf der Grundlage derselben Durchschnittseinkommen berechnet wie die schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden.
  2. 2. Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in bezug auf das Recht auf eine vorteilhaftere Berechnung der Grundrente für Personen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums vor dem Datum des Anspruchs ihren Wohnsitz in Schweden hatten.
  3. 3. Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, der teilweise auf vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten beruht, wird angenommen, daß eine Person, die als Beschäftigter oder Selbständiger durch ein Versicherungs- oder Wohnsystem eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, abgesichert ist, die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen der schwedischen Rechtsvorschriften erfüllt.
  4. 4. Kinderbetreuungszeiten gelten unter bestimmten, in den schwedischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen als Versicherungszeiten für die Zwecke einer Zusatzrentenversicherung auch dann, wenn das Kind und die betreffende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Staat haben, für den diese Verordnung gilt, sofern die Person, die das Kind betreut, Elternurlaub nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Urlaub zur Kindererziehung in Anspruch nimmt.

S. SCHWEIZ

  1. 1. Ist eine Person auf Grund der Bestimmungen der Verordnung berechtigt, die Aufnahme in eine schweizerische anerkannte Krankenkasse zu beantragen, so sind auch ihre Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, wohnen, berechtigt, die
  2. 2. Bei Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung werden Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurden, für den diese Verordnung gilt, so berücksichtigt, als handelte es sich bei der betreffenden Person um einen ,Züger' im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften. Die Mitversicherung bzw. der Mitanspruch als Familienangehöriger wird der persönlichen Versicherung gleichgestellt.
  3. 3. Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, gilt bei Anwendung des Kapitels 3 des Titels III der Verordnung in bezug auf die Gewährung ordentlicher Invalidenrenten als in dieser Versicherung versichert, wenn:
  1. a) er entweder für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung:
  2. i) Eingliederungsmaßnahmen der schweizerischen

Invalidenversicherung bezieht; oder

  1. ii) im Sinne der Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- oder

Invalidenversicherung eines anderen Staates,

für den diese Verordnung gilt, versichert

ist; oder

iii) Anspruch auf eine Rente der Invaliden- oder

Altersversicherung eines anderen Staates,

für den diese Verordnung gilt, hat oder eine

solche Rente bezieht; oder

  1. iv) arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften eines anderen Staates,

für den diese Verordnung gilt, ist und Anspruch auf Leistungen der Kranken- oder

Unfallversicherung dieses Staates hat oder

eine solche Leistung bezieht; oder

  1. v) auf Grund von Arbeitslosigkeit Anspruch auf

Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung eines anderen

Staates, für den diese Verordnung gilt, hat

oder solche Leistungen bezieht;

  1. b) oder er in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig war und in den drei Jahren, die dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den schweizerischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge gemäß diesen Rechtsvorschriften entrichtet hat; oder
  2. c) wenn er seine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder seine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Erkrankung aufgeben muß, solange er in der Schweiz verbleibt; dabei muß er Beiträge auf der gleichen Grundlage entrichten wie eine nicht erwerbstätige Person.''
  1. o) Anhang VII wird wie folgt ergänzt:
  1. „10. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.
  2. 11. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Finnland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland.
  3. 12. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Island und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Island.
  4. 13. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Liechtenstein und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.
  5. 14. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Norwegen und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Norwegen.
  6. 15. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Schweden und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden.
  7. 16. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Schweiz und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.
  1. 2. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,

    aktualisiert durch:

  1. a) Anhang 1 wird wie folgt ergänzt:

    „M. ÖSTERREICH

  1. 1. Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien.
  2. 2. Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.

    N. FINNLAND

    Sosiaali- ja terveysministeriö - socialoch hälsovardsministeriet (Ministerium für Soziales und Volksgesundheit), Helsinki.

    O. ISLAND

  1. 1. Heilbrigdis- og tryggingamalaradherra (Minister für Volksgesundheit und Soziale Sicherheit), Reykjavik.
  2. 2. Felagsmalaradherra (Minister für Soziale Angelegenheiten), Reykjavik.
  3. 3. Fjarmalaradherra (Minister der Finanzen), Reykjavik.

    P. LIECHTENSTEIN

    Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz.

    Q. NORWEGEN

  1. 1. Sosialdepartementet (Ministerium für Volksgesundheit und Soziale Angelegenheiten), Oslo.
  2. 2. Arbeids - og administrasjonsdepartementet (Ministerium für Arbeit und Allgemeine Verwaltung), Oslo.
  3. 3. Barne - og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten), Oslo.

    R. SCHWEDEN

    Regeringen (Socialdepartementet) (die Regierung (Ministerium für Volksgesundheit und Soziale Angelegenheiten)), Stockholm.

    S. SCHWEIZ

  1. 1. Bundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office federal des assurances sociales, Berne - Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna.
  2. 2. Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern - Office federal de l'industrie, des arts et metiers et du travail, Berne - Ufficio federale dell'industria, delle arti e mestieri e del lavoro, Berna.''
  1. b) Anhang 2 wird wie folgt ergänzt:

    „M. ÖSTERREICH

    Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften:

  1. 1. Krankenversicherung:
  1. a) Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, und ist eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die örtliche Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht entschieden werden, so wird die örtliche Zuständigkeit wie folgt bestimmt:

der letzten Beschäftigung in Österreich

zuständig war, oder

Wohnsitz in Österreich zuständig war, oder

bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder nie

ein Wohnsitz in Österreich bestanden hat,

die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.

  1. b) Für die Anwendung von Titel III, Kapitel 1, Abschnitte 4 und 5 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 95 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Erstattung der Leistungen an Personen, die nach dem ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) zum Bezug einer Rente berechtigt sind:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden.

  1. 2. Rentenversicherung:

Bei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden ausschließlich die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.

  1. 3. Arbeitslosenversicherung:
  1. a) Für die Arbeitslosmeldung:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

  1. b) Für die Ausstellung der Formulare Nr. E 301, E 302 und E 303:

das für den Beschäftigungsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

  1. 4. Familienleistungen:
  1. a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:

das Finanzamt.

  1. b) Karenzurlaubsgeld:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

N. FINNLAND

  1. 1. Krankheit und Mutterschaft:
  1. a) Geldleistungen:

(Sozialversicherungsanstalt) mit ihren

örtlichen Büros, oder

- Krankenkassen.

  1. b) Sachleistungen:

i) Rückerstattung unter Krankenversicherung:

- Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt) mit ihren

örtlichen Büros, oder

- Krankenkassen.

  1. ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:

lokale Einheiten, die Leistungen im Rahmen

des Systems erbringen.

  1. 2. Alter, Invalidität, Tod (Renten):
  1. a) Staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt).

  1. b) Berufsrenten:

Der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt.

  1. 3. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto Olycksfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer) bei ärztlicher Behandlung, in anderen Fällen der Träger, der Leistungen gewährt und auszahlt.

  1. 4. Leistungen im Todesfalle:
  1. 5. Arbeitslosigkeit:
  1. a) Grundsystem:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) mit ihren örtlichen Büros.

  1. b) Zusatzsystem:

die zuständige Arbeitslosenversicherung.

  1. 6. Familienleistungen:
  1. a) Kinderzulagen:

die lokale Sozialbehörde der Gemeinde, in der der Berechtigte seinen Wohnsitz hat.

  1. b) Erziehungszulage:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) mit ihren örtlichen Büros.

O. ISLAND

  1. 1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Arbeitslosigkeits- und Familienleistungen:

Tryggingastofnun rikisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.

  1. 2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasjodur (staatliches Institut für soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.

  1. 3. Für Familienleistungen:
  1. a) Familienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage:

Tryggingastofnun rikisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.

  1. b) Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage:

Rikisskattstjori (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.

P. LIECHTENSTEIN

  1. 1. Krankheit und Mutterschaft:
  1. 2. Invalidität:
  1. a) Invalidenversicherung:

Liechtensteinische Invalidenversicherung.

  1. b) Betriebliche Personalvorsorge:

die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.

  1. 3. Alter und Tod (Renten):
  1. a) Alters- und Hinterlassenenversicherung:

Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

  1. b) Betriebliche Personalvorsorge:

die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.

  1. 4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
  1. 5. Arbeitslosigkeit:

Amt für Volkswirtschaft.

  1. 6. Familienleistungen:

Liechtensteinische Familienausgleichskasse.

Q. NORWEGEN

  1. 1. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbeidsdirektoratet, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale arbeidskontor pa bostedet eller oppholdsstedet (staatliches Arbeitsamt, Oslo, die regionalen Arbeitsämter und die örtlichen Arbeitsämter am Wohn- oder Aufenthaltsort).

  1. 2. Alle andere Leistungen im Rahmen des Norwegischen Versicherungsgesetzes.

Rikstrygdeverket, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, die regionalen Versicherungsbüros und örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).

  1. 3. Familienleistungen:

Rikstrygdeverket, Oslo, og de lokale trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort). Pensjonstrygden for sjomenn (Rentenversicherung für Seeleute), Oslo.

R. SCHWEDEN

  1. 1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
  1. a) Generell:

die Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist.

  1. b) Für Seeleute, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:

Göteborgs allmänna försäkringskassa, Sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute).

  1. c) Für die Anwendung der Artikel 35 bis einschließlich 59 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:

Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland).

  1. d) Für die Anwendung der Artikel 60 bis einschließlich 77 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, mit Ausnahme von Seeleuten, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:

an dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat

oder die Berufskrankheit aufgetreten ist,

oder

(Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland)

  1. 2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt).

S. SCHWEIZ

  1. 1. Krankheit und Mutterschaft:

Anerkannte Krankenkasse - Caisse-maladie reconnue - Cassa malati riconosciuta, bei der die

betreffende Person versichert ist.

  1. 2. Invalidität:
  1. a) Invalidenversicherung:
  2. i) Personen, die in der Schweiz wohnen:

Invalidenversicherungskommission -

Commission de l'assurance invalidite -

Commissione dell'assicurazione invalidita

des Wohnkantons.

  1. ii) Personen, die außerhalb der Schweiz wohnen:

Schweizerische Ausgleichskasse, Genf -

Caisse suisse de compensation, Geneve -

Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

  1. b) Berufliche Vorsorge:

die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.

  1. 3. Alter und Tod:
  1. a) Alters- und Hinterlassenenversicherung:
  2. i) Personen, die in der Schweiz wohnen:

Ausgleichskasse - Caisse de compensation -

Cassa di compensazione, an die zuletzt

Beiträge gezahlt wurden.

  1. ii) Personen, die außerhalb der Schweiz wohnen:

Schweizerische Ausgleichskasse, Genf -

Caisse suisse de compensation, Geneve -

Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

  1. b) Berufliche Vorsorge:

die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.

  1. 4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
  1. a) Arbeitnehmer:

der Unfallversicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist.

  1. b) Selbständige:

der Unfallversicherer, bei dem die betreffende Person freiwillig versichert ist.

  1. 5. Arbeitslosigkeit:
  1. a) Bei Vollarbeitslosigkeit:

die vom Arbeitnehmer gewählte Arbeitslosenkasse.

  1. b) Bei Teilarbeitslosigkeit:

die vom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse.

  1. 6. Familienleistungen:
  1. a) Bundesrechtliche Ordnung:
  2. i) Arbeitnehmer:

Kantonale Ausgleichskasse - Caisse

cantonale de compensation - Cassa cantonale

di compensazione, der der Arbeitgeber

angeschlossen ist.

  1. ii) Selbständige:

Kantonale Ausgleichskasse - Caisse

cantonale de compensation - Cassa cantonale

di compensazione des Wohnkantons.

  1. b) Kantonale Ordnungen:
  2. i) Arbeitnehmer:

Familienausgleichskasse - Caisse de

compensation familiale - Cassa di

compensazione familiale, der der Arbeitgeber angeschlossen ist, oder der Arbeitgeber.

  1. ii) Selbständige:

Kantonale Ausgleichskasse - Caisse

cantonale de compensation - Cassa cantonale

di compensazione, der die betreffende

Person angeschlossen ist.''

  1. c) Am Ende von Anhang 3 wird folgendes eingefügt:

    „M. ÖSTERREICH

  1. 1. Krankenversicherung:
  1. a) In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:

die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse.

  1. b) Für die Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie der Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:

der zuständige Träger.

  1. 2. Rentenversicherung:
  1. a) Sofern die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:

der zuständige Träger.

  1. b) In allen anderen Fällen mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien.

  1. c) Für die Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

  1. 3. Unfallversicherung:
  1. a) Sachleistungen:

betreffenden Person zuständige

Gebietskrankenkasse;

Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche

ebenfalls Leistungen gewähren kann.

  1. b) Geldleistungen:
  2. i) In allen Fällen außer der Anwendung von

Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,

Wien.

  1. ii) Für die Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:

Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger, Wien.

  1. 4. Arbeitslosenversicherung:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

  1. 5. Familienleistungen:
  1. a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Finanzamt.

  1. b) Karenzurlaubsgeld:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

N. FINNLAND

  1. 1. Krankheit und Mutterschaft:
  1. a) Geldleistungen:

(Sozialversicherungsanstalt), mit ihren

örtlichen Büros, oder

  1. b) Sachleistungen:
  2. i) Rückerstattungen aus der Krankenversicherung:

- Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), mit ihren

örtlichen Büros, oder

- die Krankenversicherungen.

  1. ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:

die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen.

  1. 2. Alter, Invalidität, Tod (Renten):

Staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros.

  1. 3. Leistungen im Todesfall:

Allgemeine Leistungen im Todesfall:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros.

  1. 4. Arbeitslosigkeit:

Grundsystem:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros.

  1. 5. Familienleistungen:
  1. a) Kinderzulage:

das örtliche Sozialamt der Gemeinde, in der der Begünstigte seinen Wohnsitz hat.

  1. b) Erziehungszulage:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros.

O. ISLAND

  1. 1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Tryggingastofnun rikisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.

  1. 2. Arbeitslosigkeit:

Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasjodur (staatliche Sozialversicherungsanstalt, Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.

  1. 3. Familienleistungen:
  1. a) Familienleistungen mit Ausnahme von Kinderzulage und ergänzender Kinderzulage:

Tryggingastofnun rikisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.

  1. b) Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage:

Rikisskattstjori (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.

P. LIECHTENSTEIN

  1. 1. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit:

Amt für Volkswirtschaft.

  1. 2. Alter und Tod:
  1. a) Alters- und Hinterlassenenversicherung:

Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

  1. b) Betriebliche Personalvorsorge:

Amt für Volkswirtschaft.

  1. 3. Invalidität:
  1. a) Invalidenversicherung:

Liechtensteinische Invalidenversicherung.

  1. b) Betriebliche Personalvorsorge:

Amt für Volkswirtschaft.

  1. 4. Familienleistungen:

Liechtensteinische Familienausgleichskasse.

Q. NORWEGEN

De lokale arbeidskontor og trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die örtlichen Arbeitsämter oder Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).

R. SCHWEDEN

  1. 1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

die Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.

  1. 2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

das Arbeitsamt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.

S. SCHWEIZ

  1. 1. Invalidität:
  1. a) Invalidenversicherung:

Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

  1. 2. Alter und Tod:

Alters- und Hinterlassenenversicherung:

Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

  1. 3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern

- Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, Lucerne - Cassa nazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna.

  1. 4. Arbeitslosigkeit:
  1. a) Bei Vollarbeitslosigkeit:

die vom Arbeitnehmer gewählte Arbeitslosenkasse.

  1. b) Bei Teilarbeitslosigkeit:

die vom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse.''

  1. d) Anhang 4 wird wie folgt ergänzt:

    „M. ÖSTERREICH

  1. 1. Krankheits-, Unfall- und Rentenversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

  1. 2. Arbeitslosenversicherung:
  1. a) für die Beziehungen zu Liechtenstein und der Schweiz:

Landesarbeitsamt Vorarlberg, Bregenz.

  1. b) für die Beziehungen zu Deutschland:

Landesarbeitsamt Salzburg, Salzburg.

  1. c) in allen übrigen Fällen:

Landesarbeitsamt Wien, Wien.

  1. 3. Familienleistungen:
  1. a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.

  1. b) Karenzurlaubsgeld:

Landesarbeitsamt Wien, Wien.

N. FINNLAND

  1. 1. Kranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

  1. 2. Berufsrenten:

Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentensicherung), Helsinki.

  1. 3. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto - Olycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki.

  1. 4. Alle übrigen Fälle:

Sosiaali- ja terveysministeriö - Socialoch hälsovardsministeriet (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit), Helsinki.

O. ISLAND

  1. 1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Tryggingastofnun rikisins (staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.

  1. 2. Arbeitslosigkeit:

Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasjodur (das staatliche Institut für soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.

  1. 3. Familienleistungen:
  1. a) Familienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage:

Tryggingastofnun rikisins (das staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.

  1. b) Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage:

Rikisskattstjori (der Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.

P. LIECHTENSTEIN

  1. 1. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit:

Amt für Volkswirtschaft.

  1. 2. Alter und Tod:
  1. a) Alters- und Hinterlassenenversicherung:

Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

  1. b) Betriebliche Personalvorsorge:

Amt für Volkswirtschaft.

  1. 3. Invalidität:
  1. a) Invalidenversicherung:

Liechtensteinische Invalidenversicherung.

  1. b) Betriebliche Personalvorsorge:

Amt für Volkswirtschaft.

  1. 4. Familienleistungen:

Liechtensteinische Familienausgleichskasse.

Q. NORWEGEN

  1. 1. Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo.

  1. 2. In allen übrigen Fällen:

Rikstrygdevertet (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.

R. SCHWEDEN

  1. 1. Für alle Versicherungsfälle außer Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Riksförsäkringsverket (staatlicher Sozialversicherungsrat).

  1. 2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbetsmarknadsstyrelsen (staatlicher Rat für den Arbeitsmarkt).

S. SCHWEIZ

  1. 1. Krankheit und Mutterschaft:

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office federal des assurances sociales, Berne - Ufficio federale degli assicurazioni sociali, Berna.

  1. 2. Invalidität:

Invalidenversicherung:

Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

  1. 3. Alter und Tod:

Alters- und Hinterlassenenversicherung:

Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.

  1. 4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern - Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, Lucerne - Cassa nazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna.

  1. 5. Arbeitslosigkeit:

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern - Office federal de l'industrie, des arts et metiers et du travail, Berne - Ufficio federale dell'industria, delle arti e mestieri e del lavoro, Berna.

  1. 6. Familienleistungen:

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office federal des assurances sociales, Berne - Ufficio federale degli assicurazioni sociali, Berna.''

  1. e) Anhang 6 wird wie folgt ergänzt:

    „M. ÖSTERREICH

Unmittelbare Zahlung.

N. FINNLAND

Unmittelbare Zahlung.

O. ISLAND

Unmittelbare Zahlung.

P. LIECHTENSTEIN

Unmittelbare Zahlung.

Q. NORWEGEN

Unmittelbare Zahlung.

R. SCHWEDEN

Unmittelbare Zahlung.

S. SCHWEIZ

Unmittelbare Zahlung.''

  1. f) Anhang 7 wird wie folgt ergänzt:

    „M. ÖSTERREICH

Österreichische Nationalbank, Wien.

N. FINNLAND

Postipankki Or, Helsinki - Postbanken Ab, Helsingfors (Postbank, Helsinki) .

O. ISLAND

Sedlabanki Islands (Zentralbank von Island), Reykjavik.

P. LIECHTENSTEIN

Liechtensteinische Landebahn, Vaduz.

Q. NORWEGEN

Sparebanken Nor (Unionsbank von Norwegen), Oslo.

R. SCHWEDEN

Keine.

S. SCHWEIZ

Schweizerische Nationalbank, Zürich - Banque nationale suisse, Zurich - Banca nazionale svizzera, Zurigo.''

  1. g) Anhang 9 wird wie folgt ergänzt:

    „M. ÖSTERREICH

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung folgender Versicherungsträger berechnet:

  1. a) Gebietskrankenkassen und
  2. b) Betriebskrankenkassen.

    N. FINNLAND

    Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Systeme der Volksgesundheit und Krankenhauspflege sowie der Erstattungen aus der Krankenversicherung berechnet.

    O. ISLAND

    Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen der allgemeinen Systeme der sozialen Sicherheit in Island berechnet.

    P. LIECHTENSTEIN

    Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen anerkannter Krankenversicherer gemäß den Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung berechnet.

    Q. NORWEGEN

    Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen auf Grund von Kapitel 2 des Versicherungsgesetzes (Gesetz vom 17. Juni 1966), auf Grund des Gesetzes vom 19. November 1982 über die kommunale Gesundheitsfürsorge, auf Grund des Gesetzes vom 19. Juni 1969 für das Krankenhauswesen und auf Grund des Gesetzes vom 28. April 1961 über die psychische Gesundheitsfürsorge berechnet.

    R. SCHWEDEN

    Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom staatlichen System der Sozialversicherung erbrachten Leistungen berechnet.

    S. SCHWEIZ

    Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der von den anerkannten Krankenkassen gemäß den Bestimmungen der Bundesgesetze über die Krankenversicherung erbrachten Leistungen berechnet.''

  1. h) Anhang 10 wird wie folgt ergänzt:

    „M. ÖSTERREICH

  1. 1. Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in bezug auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich:

Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.

  1. 2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung:

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.

  1. 3. Für die Anwendung der Artikel 11, 11a, 12, 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:
  1. a) Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und krankenversichert ist:

der zuständige Krankenversicherungsträger.

  1. b) Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und nicht krankenversichert ist:

der zuständige Unfallversicherungsträger.

  1. c) In allen übrigen Fällen:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

  1. 4. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

die für den Wohnort der Familienangehörigen zuständige Gebietskrankenkasse.

  1. 5. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2, Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt.

  1. 6. Für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf das Karenzurlaubsgeld:

das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt.

  1. 7. Für die Anwendung von:
  1. a) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Artikel 36 und 63 der Verordnung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

  1. b) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf Artikel 70 der Verordnung:

Landesarbeitsamt Wien, Wien.

  1. 8. Für die Anwendung von Artikel 110 der Durchführungsverordnung:
  1. 9. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden.

N. FINNLAND

  1. 1. Für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:

Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki.

  1. 2. für die Anwendung von:
  1. a) Artikel 36 Absätze 1 und 3 und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

(Sozialversicherungsanstalt), mit örtlichen

Büros, und

  1. b) Artikel 36 Absatz 1 zweiter Satz, Artikel 36 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

(Zentralanstalt für die Rentensicherheit),

Helsinki, als Wohnortträger.

  1. 3. Für die Anwendung von Artikel 37 b, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
  1. 4. Für die Anwendung der Artikel 41 bis einschließlich 59 der Durchführungsverordnung:
  1. a) Staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

  1. b) Berufsrenten:

Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für die Rentensicherheit), Helsinki.

  1. 5. Für die Anwendung der Artikel 60 bis 67, 71 und 75 der Durchführungsverordnung:

Tapaturmavakuutuslaitosten liitto Olycksfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, als Wohnortträger.

  1. 6. Für die Anwendung der Artikel 68 und 69 der Durchführungsverordnung:

der im jeweiligen Fall für die Unfallversicherung zuständige Träger.

  1. 7. Für die Anwendung der Artikel 76 und 78 der Durchführungsverordnung:

Tapaturmavakuutuslaitosten liitto Olycksfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung.

  1. 8. Für die Anwendung der Artikel 80, 81 und 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für die Rentensicherheit), Helsinki.

  1. 9. Für die Anwendung der Artikel 96 und 113 der Durchführungsverordnung:

Tapaturmavakuutuslaitosten liitto Olyckfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung.

  1. 10. Für die Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:
  1. a) Kranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

  1. b) Berufsrenten:

Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki.

  1. c) Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto Olycksfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki.

  1. d) In allen übrigen Fällen:

Sosiaali- ja terveysministeriö - Socialoch hälsovardministeriet (Ministerium für Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit), Helsinki.

O. ISLAND

Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Artikel 17 der Verordnung und Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Tryggingastofnun rikisins (staatliche Anstalt für soziale Sicherheit), Reykjavik.

P. LIECHTENSTEIN

  1. 1. Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
  1. a) in bezug auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14 b Absatz 1 der Verordnung:

Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,

  1. b) in bezug auf Artikel 17 der Verordnung:

Amt für Volkswirtschaft.

  1. 2. Für die Anwendung von Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
  1. a) in bezug auf Artikel 14a Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung:

Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

  1. b) in bezug auf Artikel 17 der Verordnung:

Amt für Volkswirtschaft.

  1. 3. Für die Anwendung von Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:

Amt für Volkswirtschaft und Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

  1. 4. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2:

Gemeindeverwaltung des Wohnortes.

  1. 5. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 81:

Amt für Volkswirtschaft.

  1. 6. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Artikel 36, 63 und 70:

Amt für Volkswirtschaft.

  1. 7. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Amt für Volkswirtschaft

Q. NORWEGEN

  1. 1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Durchführungsverordnung, wenn die Tätigkeit außerhalb Norwegens ausgeführt wurde, und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b:

Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo.

  1. 2. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung, wenn die Tätigkeit in Norwegen ausgeübt wird:

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat.

  1. 3. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung, wenn die betreffende Person in Norwegen entsandt ist:

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der der Vertreter des Arbeitgebers in Norwegen registriert ist, oder, wenn der Arbeitgeber keine Vertretung in Norwegen hat, das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird.

  1. 4. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3:

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat.

  1. 5. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 2:

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird.

  1. 6. Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1 und 2:

Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo.

  1. 7. Für die Anpassung der Kapitel 1, 2, 3, 4, 5 und 8 des Teils III der Verordnung und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung:

Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (Regionalverwaltungen und örtliche Versicherungsbüros).

  1. 8. Für die Anwendung von Kapitel 6 des Teils III der Verordnung und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung:

Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo, und nachgeordnete Stellen.

  1. 9. Für das Rentenversicherungssystem für Seeleute:
  1. a) das örtliche Versicherungsbüro am Wohnort, wenn die betreffende Person einen Wohnsitz in Norwegen hat.
  2. b) Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo, in bezug auf die Auszahlung von Leistungen im Rahmen des Systems an Personen mit Wohnsitz im Ausland.
  1. 10. Für Familienleistungen:

Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (örtliche Versicherungsbüros).

R. SCHWEDEN

  1. 1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14a Absatz 1, Artikel 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung sowie Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

die Sozialversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist.

  1. 2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen, in denen eine Person nach Schweden entsandt ist:

die Sozialversicherung an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

  1. 3. Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1 und 2, wenn jemand länger als 12 Monate nach Schweden entsandt ist:

Göteborgs allmänna försäkringskassa, Sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute).

  1. 4. Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 a Absätze 2 und 3 der Verordnung:

die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort

  1. 5. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 4 der Verordnung und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 12a Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung:

die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

  1. 6. Für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung:
  1. a) die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und
  2. b) Riksförsäkringsverket (Nationaler Sozialversicherungsrat) für die Kategorien Beschäftigte und Selbständige.
  1. 7. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2:
  1. a) Riksförsäkringsverket (Nationaler Sozialversicherungsrat),
  2. b) Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt), für Arbeitslosigkeitsleistungen.

    S. SCHWEIZ

  1. 1. Für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
  1. a) in bezug auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 1 der Verordnung:

die zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Caisse de compensation de l'assurance vieillesse, survivants et invalidite - Cassa di compensazione dell'assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidita - und der zuständige Unfallversicherer,

  1. b) in bezug auf Artikel 17 der Verordnung:

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office federal des assurances sociales, Berne - Ufficio federale degli assicurazioni sociali, Berna.

  1. 2. Für die Anwendung von Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
  1. a) in bezug auf Artikel 14a Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung:

die zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Caisse de compensation de l'assurance vieillesse, survivants et invalidite - Cassa di compensazione dell'assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidita,

  1. b) in bezug auf Artikel 17 der Verordnung:

Bundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office federal des assurances sociales, Berne - Ufficio federale degli assicurazioni sociali, Berna.

  1. 3. Für die Anwendung von Artikel 12a der Durchführungsverordnung:
  1. a) Personen, die in der Schweiz wohnen:

Kantonale Ausgleichkasse - Caisse cantonale de compensation - Cassa cantonale di compensazione des Wohnkantons.

  1. b) Personen, die außerhalb der Schweiz wohnen:

Die für den Sitz des Arbeitgebers zuständige Kantonale Ausgleichkasse - Caisse cantonale de compensation - Cassa cantonale di compensazione.

  1. 4. Für die Anwendung von Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:

Eidgenössische Ausgleichskasse, Bern - Caisse federale de compensation, Berne - Cassa federale di compensazione, Berna - und Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Kreisagentur Bern, Bern - Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, agence d'arrondissement de Berne, Berne - Istituto nazionale svizzero di assicurazione contro gli infortuni, agenzia circondariale di Berna, Berna.

  1. 5. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Gemeindeverwaltung - Administration communale - Amministrazione communale des Wohnortes.

  1. 6. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 81 der Durchführungsverordnung:

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern - Office federal de l'industrie, des arts et metiers et du travail, Berne - Ufficio federale dell'industria, delle arti e mestieri e del lavoro, Berna.

  1. 7. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
  1. a) in bezug auf Artikel 63 der Verordnung:

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern - Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, Lucerne - Cassa nazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna,

  1. b) in bezug auf Artikel 70 der Verordnung:

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern - Office federal de l'industrie, des arts et metiers et du travail, Berne - Ufficio federale dell'industria, delle arti e mestieri e del lavoro, Berna.

  1. 8. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

in bezug auf Artikel 62 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern - Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, Lucerne - Cassa nazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna.''

  1. k) Anhang 11 wird wie folgt ergänzt:

    „M. ÖSTERREICH

Keine.

N. FINNLAND

Keine.

O. ISLAND

Keine.

P. LIECHTENSTEIN

Keine.

Q. NORWEGEN

Keine.

R. SCHWEDEN

Keine.

S. SCHWEIZ

Keine.''

BESCHLÜSSE,

DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR

KENNTNIS NEHMEN

  1. 3. 373 Y 0919(02): Beschluß Nr. 74 vom 22. Februar 1973 über die Gewährung von Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 4).
  2. 4. 373 Y 0919(03): Beschluß Nr. 75 vom 22. Februar 1973 über die Bearbeitung der Anträge auf Neufeststellung, die gemäß Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates von Personen eingereicht werden, die zum Bezug von Invaliditätsrenten berechtigt sind (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 5).
  3. 5. 373 Y 0919(06): Beschluß Nr. 78 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Anwendung der Bestimmungen über die Kürzung und das Ruhen von Leistungen (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 8).
  4. 6. 373 Y 0919(07): Beschluß Nr. 79 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 9).
  5. 7. 373 Y 0919(09): Beschluß Nr. 81 vom 22. Februar 1973 über die Zusammenrechnung der in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegten Versicherungszeiten und gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 11).
  6. 8. 373 Y 0919(11): Beschluß Nr. 83 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und des Artikels 82 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates bezüglich der Familienzuschläge zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 14).
  7. 9. 373 Y 0919(13): Beschluß Nr. 85 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 67 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Bestimmung der geltenden Rechtsvorschriften und des zuständigen Trägers für die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheiten (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 17).
  8. 10. 373 Y 1113(02): Beschluß Nr. 86 vom 24. September 1973 über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungsausschusses bei der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. Nr. C 96 vom 13. 11. 1973, S. 2), geändert durch:
  1. 11. 374 Y 0720(06): Beschluß Nr. 89 vom 20. März 1973 zur Auslegung des Artikels 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Mitglieder des Geschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen (ABl. Nr. C 86 vom 20. 7. 1974, S. 7).
  2. 12. 374 Y 0720(07): Beschluß Nr. 91 vom 12. Juli 1973 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Feststellung der nach Absatz 1 geschuldeten Leistungen (ABl. Nr. C 86 vom 20. 7. 1974, S. 8).
  3. 13. 374 Y 0823(04): Beschluß Nr. 95 vom 24. Januar 1974 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Berechnung nach dem „Zeitenverhältnis'' (ABl. Nr. C 99 vom 23. 8. 1974, S. 5).
  4. 14. 374 Y 1017(03): Beschluß Nr. 96 vom 15. März 1974 über die Neufeststellung der Leistungsansprüche nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 126 vom 17. 10. 1974, S. 23).
  5. 15. 375 Y 0705(02): Beschluß Nr. 99 vom 13. März 1975 über die Auslegung des Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates bezüglich der Verpflichtung zur Neuberechnung laufender Leistungen (ABl. Nr. C 150 vom 5. 7. 1975, S. 2).
  6. 16. 375 Y 0705(03): Beschluß Nr. 100 vom 23. Januar 1975 über die Erstattung der vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts für Rechnung des zuständigen Trägers gewährte Geldleistungen sowie über die Art und Weise der Erstattung dieser Leistungen (ABl. Nr. C 150 vom 5. 7. 1975, S. 3).
  7. 17. 376 Y 0526(03): Beschluß Nr. 105 vom 19. Dezember 1975 zur Anwendung des Artikels 50 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 117 vom 26. 5. 1976, S. 3).
  8. 18. 378 Y 0530(02): Beschluß Nr. 109 vom 18. November 1977 zur Änderung des Beschlusses Nr. 92 vom 22. November 1973 über den Begriff „Sachleistungen'' der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) nach Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 22, Artikel 25 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 26, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 28 a, Artikel 29 und Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und die Ermittlung der Erstattungsbeträge nach Artikel 93, 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates sowie die nach Artikel 102 Absatz 4 dieser Verordnung zu zahlenden Vorschüsse (ABl. Nr. C 125 vom 30. 5. 1978, S. 2).
  9. 19. 383 Y 0115: Beschluß Nr. 115 vom 15. Dezember 1982 über die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, die unter Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates fallen (ABl. Nr. C 193 vom 20. 7. 1983, S. 7).
  10. 20. 383 Y 0117: Beschluß Nr. 117 vom 7. Juli 1982 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. Nr. C 238 vom 7. 9. 1983, S. 3).

    Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    „Österreich

    Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

    Wien.

    Finnland

    Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki.

    Island

    Tryggingastotnun riskins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.

    Liechtenstein

    Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz.

    Norwegen

    Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.

    Schweden

    Riksförsäkringsverket (Nationalrat für Sozialversicherung),

    Stockholm.

    Schweiz

    Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.''

  1. 21. 383 Y 1112(02): Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. Nr. C 306 vom 12. 11. 1983, S. 2).

    Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Artikel 2 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:

    „Österreich

    Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

    Wien.

    Finnland

    Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki.

    Island

    Tryggingastotnun riskins (Nationalrat für Soziale Sicherheit), Reykjavik.

    Liechtenstein

    Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz.

    Norwegen

    Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.

    Schweden

    Riksförsäkringsverket (Nationalrat für Sozialversicherung),

    Stockholm.

    Schweiz

    Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.''

  1. 22. 383 Y 1102(03): Beschluß Nr. 119 vom 24. Februar 1983 zur Auslegung des Artikels 76 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates sowie des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates bezüglich des Zusammentreffens von Familienleistungen und -beihilfen (ABl. Nr. C 295 vom 2. 11. 1983, S. 3).
  2. 23. 383 Y 0121: Beschluß Nr. 121 vom 21. April 1983 zur Auslegung des Artikels 17 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates für die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung (ABl. Nr. C 193 vom 20. 7. 1983, S. 10).
  3. 24. 383 Y 0802(32): Beschluß Nr. 123 vom 24. Februar 1984 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bei Personen, die Nierendialyse benötigen (ABl. Nr. C 203 vom 2. 8. 1984, S. 13).
  4. 25. 386 Y 0125: Beschluß Nr. 125 vom 17. Oktober 1985 über Verwendung der Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften (E 101) bei Entsendungen bis zu drei Monaten (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 3).
  5. 26. 386 Y 0126: Beschluß Nr. 126 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 14 b Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 3).
  6. 27. 386 Y 0128: Beschluß Nr. 128 vom 17. Oktober 1985 zur Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 6).
  7. 28. 386 Y 0129: Beschluß Nr. 129 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung des Artikels 77, des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 7).
  8. 29. 386 Y 0130: Beschluß Nr. 130 vom 17. Oktober 1985 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001; E 101 bis 127; E 201 bis 215; E 301 bis 303; E 401 bis 411) (86/303/EWG) (ABl. Nr. L 192 vom 15. 7. 1986, S. 1), geändert durch:
  1. 30. 386 Y 0131: Beschluß Nr. 131 vom 3. Dezember 1985 über den Geltungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates betreffend den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Arbeitnehmern als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 10).
  2. 31. 87/C 271/03: Beschluß Nr. 132 vom 23. April 1987 zur Auslegung von Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. Nr. C 271 vom 9. 10. 1987, S. 3).
  3. 32. 87/C 284/03: Beschluß Nr. 133 vom 2. Juli 1987 über die Anwendung des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 284 vom 22. 10. 1987, S. 3, und ABl. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 13).
  4. 33. 88/C 64/04: Beschluß Nr. 134 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt (ABl. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 4).
  5. 34. 88/C 281/07: Beschluß Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der äußersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 281 vom 9. 3. 1988, S. 7).

    Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  2. „i) ÖS 7 000 für den Wohnortträger in Österreich;
  3. j) FIM 3 000 für den Wohnortträger in Finnland;
  4. k) IKR 35 000 für den Wohnortträger in Island;
  5. l) SFR 800 für den Wohnortträger in Liechtenstein;
  6. m) NOK 3 600 für den Wohnortträger in Norwegen;
  7. n) SEK 3 600 für den Wohnortträger in Schweden;
  8. o) SFR 800 für den Wohnortträger in der Schweiz.''
  1. 35. 88/C 64/07: Beschluß Nr. 136 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs (ABl. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 7). Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
  1. a) Der Anhang wird wie folgt ergänzt:

    „M. ÖSTERREICH

    Keine.

    N. FINNLAND

    Keine.

    O. ISLAND

    Keine.

    P. LIECHTENSTEIN

    Keine.

    Q. NORWEGEN

    Keine.

    R. SCHWEDEN

    Keine.

    S. SCHWEIZ

    Keine.''

  1. 36. 89/C 140/03: Beschluß Nr. 137 vom 15. Dezember 1988 über die Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 140 vom 6. 6. 1989, S. 3).
  2. 37. 89/C 287/03: Beschluß Nr. 138 vom 17. Februar 1989 zur Auslegung des Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bei Organtransplantationen oder sonstigen operativen Maßnahmen, bei denen Untersuchungen von Proben biologischen Materials erforderlich sind, wobei sich die betreffende Person nicht in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Untersuchungen durchgeführt werden (ABl. Nr. C 287 vom 15. 11. 1989, S. 3).
  3. 38. 90/C 94/03: Beschluß Nr. 139 vom 30. Juni 1989 über den Zeitpunkt, der bei der Berechnung einzelner Leistungen und Beiträge für die Bestimmung der in Artikel 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vorgesehenen Umrechnungskurse maßgebend ist (ABl. Nr. C 94 vom 12. 4. 1990, S. 3).
  4. 39. 90/C 94/04: Beschluß Nr. 140 vom 17. Oktober 1989 zu dem Umrechnungskurs, der von dem Träger des Wohnorts eines vollarbeitslosen Grenzgängers auf das letzte von diesem Arbeitnehmer in dem zuständigen Staat bezogene Entgelt anzuwenden ist (ABl. Nr. C 94 vom 12. 4. 1990, S. 4).
  5. 40. 90/C 94/05: Beschluß Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 zur Änderung des Beschlusses Nr. 127 vom 17. Oktober 1985 über die Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. Nr. C 94 vom 12. 4. 1990, S. 5).
  6. 41. 90/C 80/07: Beschluß Nr. 142 vom 13. Februar 1990 zur Durchführung der Artikel 73, 74 und 75 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 80 vom 30. 3. 1990, S. 7). Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
  1. a) Ziffer 1 findet keine Anwendung.
  2. b) Ziffer 3 findet keine Anwendung.
  1. 42. 391 D 0425: Beschluß Nr. 147 vom 10. Oktober 1990 zur Durchführung des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. L 235 vom 23. 8. 1991, S. 21).

RECHTSAKTE,

DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR

KENNTNIS NEHMEN

Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt nachstehender Rechtsakte zur Kenntnis:

  1. 43. Empfehlung Nr. 14 vom 23. Januar 1975 über die Ausgabe des Formblatts E 111 an entsandte Arbeitnehmer (angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 139. Tagung am 23. 1. 1975).
  2. 44. Empfehlung Nr. 15 vom 19. Dezember 1980 über die Festlegung der Ausgabesprache der Formblätter für die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates (angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 139. Tagung am 23. 1. 1975).
  3. 45. 385 Y 0016: Empfehlung Nr. 16 vom 12. Dezember 1984 zum Abschluß von Vereinbarungen auf Grund des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 273 vom 24. 10. 1985, S. 3).
  4. 46. 386 Y 0017: Empfehlung Nr. 17 vom 12. Dezember 1984 bezüglich der statistischen Angaben, die alljährlich für die Berichte der Verwaltungskommission zur Verfügung gestellt werden sollen (ABl. Nr. C 273 vom 24. 10. 1985, S. 3).
  5. 47. 386 Y 0028: Empfehlung Nr. 18 vom 28. Februar 1986 über die Rechtsvorschriften für Arbeitslose, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnland eine Teilzeitbeschäftigung ausüben (ABl. Nr. C 284 vom 11. 11. 1986, S. 4).
  6. 48. 380 Y 0609(03): Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 139 vom 9. 6. 1980, S. 1).
  7. 49. 381 Y 0613(01): Erklärungen Griechenlands zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 143 vom 13. 6. 1981, S. 1).
  8. 50. 383 Y 1224(01): Änderungen betreffend die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 351 vom 24. 12. 1983, S. 1).
  9. 51. 86/C 338/01: Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 338 vom 31. 12. 1986, S. 1).
  10. 52. 87/C 107/01: Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 107 vom 22. 4. 1987, S. 1).
  11. 53. 80/C 323/01: Notifizierungen seitens der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg an den Rat betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen diesen beiden Regierungen über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 96 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 323 vom 11. 12. 1980, S. 1).
  12. 54. 87/L 90/39: Erklärung der Französischen Republik nach Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 90 vom 2. 4. 1987, S. 39).

MODALITÄTEN DER BETEILIGUNG DER EFTA-STAATEN AN DER

VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER

WANDERARBEITNEHMER UND AN DEM RECHNUNGSAUSSCHUSS

DIESER VERWALTUNGSKOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 101 ABSATZ 1 DES

ABKOMMENS

Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz können je einen Vertreter in beratender Funktion (Beobachter) zu den Sitzungen der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sowie zu den Sitzungen des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission entsenden.

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