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Artikel 37 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 37

Dienstleistungen im Sinne dieses Abkommens sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

  1. a) gewerbliche Tätigkeiten,
  2. b) kaufmännische Tätigkeiten,
  3. c) handwerkliche Tätigkeiten,
  4. d) freiberufliche Tätigkeiten.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079570

alte Dokumentnummer

N5199318516L

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