vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 50 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 50

(1) Im Verkehr im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dürfen keine Diskriminierungen in der Form bestehen, daß ein Verkehrsunternehmen in denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet.

(2) Das gemäß Teil VII zuständige Organ prüft von sich aus oder auf Antrag eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates die unter diesen Artikel fallenden Diskriminierungsfälle und erläßt die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen seiner Geschäftsordnung.

Schlagworte

Herkunftsland

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079583

alte Dokumentnummer

N5199318529L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte