Artikel 49
Mit diesem Abkommen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007298
Dokumentnummer
NOR12079582
alte Dokumentnummer
N5199318528L
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