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Artikel 49 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 49

Mit diesem Abkommen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079582

alte Dokumentnummer

N5199318528L

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