Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum BGBl. III Nr. 53/2006 nicht in die Anhänge eingearbeitet.
Zu Z 8 und 9: In dem Begriff „Handel innerhalb der EFTA“ steht das Wort „EFTA“ für diejenigen EFTA-Staaten, für die das EWR-Abkommen in Kraft getreten ist (vgl. vereinbarte Niederschrift, BGBl. Nr. 910/1993).
ANHANG IV
ENERGIE
Verzeichnis nach Artikel 24
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
ANLAGE 1
Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze, die unter die Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze fallen.
ANLAGE 2
Verzeichnis der Gesellschaften und Hochdruck-Gasleitungsnetze, die unter die Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1990 über den Transit von Erdgas über große Netze fallen.
Anlage 3
Tabellen, die den Anhängen A, B und C der Entscheidung 77/190/EWG der Kommission hinzuzufügen sind:
Tabelle 1
zu Anhang A
BEZEICHNUNG FÜR MINERALÖLPRODUKTE
Tabelle 2
zu Anhang B
SPEZIFIKATION DER TREIBSTOFFE
Tabelle 3
zu Anhang C
SPEZIFIKATION DER BRENNSTOFFE
_________________
*1) Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung siehe Anhang XXI über Statistik.
*2) Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung siehe Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung.
Zu Z 8 und 9: In dem Begriff „Handel innerhalb der EFTA“ steht das Wort „EFTA“ für diejenigen EFTA-Staaten, für die das EWR-Abkommen in Kraft getreten ist (vgl. vereinbarte Niederschrift, BGBl. Nr. 910/1993).
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10007298
Dokumentnummer
NOR12083493
alte Dokumentnummer
N5199440639J
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