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Anlage 3 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anlage 3

— ANHANG III

PRODUKTHAFTUNG

Verzeichnis nach Artikel 23 Buchstabe c

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

  1. Präambeln
  2. die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
  3. Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
  4. Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
  5. Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

RECHTSAKT, AUF DEN BEZUG GENOMMEN WIRD

385 L 0374: Richtlinie des Rates 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. Nr. L 210 vom 7. 8. 1985, S. 29).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) In bezug auf die in Artikel 3 Absatz 2 geregelte Haftung des Importeurs gilt folgendes:
  1. i) Unbeschadet der Haftung des Herstellers haftet jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in den EWR einführt, wie der Hersteller.
  2. ii) Das gleiche gilt für Importe aus einem EFTA-Staat in die Gemeinschaft und umgekehrt sowie aus einem EFTA-Staat in einen anderen EFTA-Staat.
  1. b) In bezug auf Artikel 14 gilt folgendes:

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079239

alte Dokumentnummer

N5199313301A

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