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Artikel 62 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Verfassungsbestimmung

Artikel 62

(1) Alle bestehenden Beihilferegelungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie die geplante Gewährung oder Änderung staatlicher Beihilfen werden fortlaufend auf ihre Vereinbarkeit mit

Artikel 61 überprüft. Zuständig für diese Prüfung ist

  1. a) im Falle der EG-Mitgliedstaaten die EG-Kommission gemäß Artikel 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
  2. b) im Falle der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Bestimmungen eines Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde, die mit den in Protokoll 26 festgelegten Aufgaben und Befugnissen betraut ist.

(2) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten nach Maßgabe des Protokolls 27 zusammen, um eine einheitliche Überwachung der staatlichen Beihilfen im gesamten räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079595

alte Dokumentnummer

N5199318541L

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