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Artikel 93 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 93

(1) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß besteht aus Vertretern der Vertragsparteien.

(2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und den mit einer Stimme sprechenden EFTA-Staaten andererseits.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079626

alte Dokumentnummer

N5199318572L

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