Artikel 93
(1) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß besteht aus Vertretern der Vertragsparteien.
(2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und den mit einer Stimme sprechenden EFTA-Staaten andererseits.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007298
Dokumentnummer
NOR12079626
alte Dokumentnummer
N5199318572L
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