TEIL VI
ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN
Artikel 78
Die Vertragsparteien verstärken und erweitern ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsaktionen in den Bereichen
- - Forschung und technologische Entwicklung,
- - Informationsdienste,
- - Umwelt,
- - allgemeine und berufliche Bildung und Jugend,
- - Sozialpolitik,
- - Verbraucherschutz,
- - kleine und mittlere Unternehmen,
- - Fremdenverkehr,
- - audiovisueller Sektor und
- - Katastrophenschutz,
- soweit diese Sachgebiete nicht unter andere Teile dieses Abkommens fallen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007298
Dokumentnummer
NOR12079611
alte Dokumentnummer
N5199318557L
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