KAPITEL 3
SONSTIGE GEMEINSAME REGELN
Artikel 65
(1) Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen über das öffentliche Auftragswesen sind in Anhang XVI enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und die aufgeführten Dienstleistungen.
(2) Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen über das geistige Eigentum und den gewerblichen Rechtsschutz sind in Protokoll 28 und in Anhang XVII enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und Dienstleistungen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007298
Dokumentnummer
NOR12079598
alte Dokumentnummer
N5199318544L
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