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Artikel 66 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

TEIL V

HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN

KAPITEL 1

SOZIALPOLITIK

Artikel 66

Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken.

Schlagworte

Lebensbedingung

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079599

alte Dokumentnummer

N5199318545L

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