Anlage3 Lehrpläne - Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Anlage C.10

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LEHRWARTEAUSBILDUNG FÜR SPORTSCHIESSEN/PISTOLE I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Pistole hat in einem einsemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf § 1 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zum Ziel, die Teilnehmer eingehend mit den fachlichen und erzieherischen Aufgaben eines Lehrwartes für Sportschießen/Pistole vertraut zu machen. Lehrwart im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den folgenden Bestimmungen ausgebildete und qualifizierte fachkundige Person, die befähigt ist, den Übungsbetrieb im Breitensport zu leiten und im Leistungssport vorzubereiten.

II. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenzahl der einzelnen

Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem Unterrichtsgegenstand

das Wochenstundenausmaß und daneben in Klammern das gesamte

Stundenausmaß im Falle der Einbeziehung von Formen des

Fernunterrichts angegeben.)

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(Gesamtausmaß

Wochenstunden bei Einbeziehung des

Fernunterrichtes)

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A. Pflichtgegenstände

1. Theorie

1. Religion ................. 1,0 (5,0)

2. Deutsch .................. 0,5 (2,5)

3. Politische Bildung und

Organisationslehre ....... 0,5 (2,5)

4. Betriebskunde und

Kaufmännisches Rechnen ... 0,5 (2,5)

5. Geschichte von Bewegung

und Sport ................ 0,5 (2,5)

6. Waffen- und Gerätekunde .. 1,0 (5,0)

7. Sportstättenbau .......... 0,5 (2,5)

8. Sportbiologie (Funktionelle

Anatomie, Physiologie und

Gesundheitserziehung ..... 3,0 (15,0)

9. Erste Hilfe .............. 1,5 (7,5)

10. Sportpsychologie und

Lebenskunde .............. 1,5 (7,5)

11. Pädagogik, Didaktik und

Methodik ................. 1,5 (7,5)

12. Bewegungslehre und

Biomechanik .............. 1,5 (7,5)

13. Trainingslehre ........... 4,0 (20,0)

14. Wettkampfbestimmungen und

Regelkunde ............... 2,0 (10,0)

15. Audiovisuelle Hilfsmittel

und Fachliteratur ........ 0,5 (2,5)

16. Seminar für Fachfragen ... 1,0 (5,0)

II. Praxis

17. Praktische Übungen ....... 5,0 (25,0)

18. Praktisch-methodische

Übungen .................. 6,0 (30,0)

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32,0 (160,0)

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B. Pflichtpraktikum

Außerhalb des Unterrichtes

ist in jeder Disziplin des

Sportschießens/Pistole der

Nachweis des Eigenkönnens

durch entsprechende

Mindestleistungen zu

erbringen ................... 4,0 (20,0)

C. Freigegenstand

Aktuelle Fachgebiete ........ 4,0 (20,0)

III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Sollte der Lehrgang unter Einbeziehung des Fernunterrichtes durchgeführt werden, ist zu Beginn des Bildungsganges bei Ausgabe des Lehrmaterials eine entsprechende und ausreichende Einführung zu geben. Die Unterlagen für den Fernunterricht sind so zu gestalten, daß Inhalt und Umfang auf einen normal laufenden Ausbildungslehrgang Bedacht nehmen. Das festgelegte Lehrziel muß auch bei Einbeziehung des Fernunterrichtes erreicht werden.

In den einzelnen Unterrichtsstunden ist die pädagogische und erzieherische Zielsetzung zu berücksichtigen. In allen Gegenständen, besonders in den theoretischen, ist auf die spätere Berufsausübung des Lehrwartes Bedacht zu nehmen. Der Lehrstoff ist zum besseren Verständnis und zur leichteren Anwendung in der Praxis unter Heranziehung von Anschauungsmaterial wie Filmen, Demonstrationen usw. darzubieten. Fächerübergreifender Unterricht ist anzustreben, und auf die Querverbindungen in den einzelnen Gegenständen ist hinzuweisen. In den praktischen Übungen sind methodische Hinweise zu geben. Die Teilnehmer sind zur Selbständigkeit anzuregen.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Anlage3

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. a) Katholischer Religionsunterricht

Der Lehrplan für den Religionsunterricht am Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern (Anlage A.1) ist sinngemäß anzuwenden, wobei der Religionslehrer nach pädagogischen und methodischen Gesichtspunkten auszuwählen hat.

  1. b) Evangelischer Religionsunterricht

    Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A.1).

Lehrstoff:

Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A.1).

Der in Anlage A angegebene Lehrstoff ist zu kürzen und zu raffen.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

  1. 1. Religion

    Siehe Abschnitt IV.

Gegenstände 2-18 sowie Pflichtpraktikum wie Anlage C.9, jedoch unter besonderer Berücksichtigung der Sportart Sportschießen/Pistole.

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