Anlage C.10
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LEHRWARTEAUSBILDUNG FÜR SPORTSCHIESSEN/PISTOLE I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Pistole hat in einem einsemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf § 1 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zum Ziel, die Teilnehmer eingehend mit den fachlichen und erzieherischen Aufgaben eines Lehrwartes für Sportschießen/Pistole vertraut zu machen. Lehrwart im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den folgenden Bestimmungen ausgebildete und qualifizierte fachkundige Person, die befähigt ist, den Übungsbetrieb im Breitensport zu leiten und im Leistungssport vorzubereiten.
II. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenzahl der einzelnen
Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem Unterrichtsgegenstand
das Wochenstundenausmaß und daneben in Klammern das gesamte
Stundenausmaß im Falle der Einbeziehung von Formen des
Fernunterrichts angegeben.)
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(Gesamtausmaß
Wochenstunden bei Einbeziehung des
Fernunterrichtes)
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A. Pflichtgegenstände
1. Theorie
1. Religion ................. 1,0 (5,0)
2. Deutsch .................. 0,5 (2,5)
3. Politische Bildung und
Organisationslehre ....... 0,5 (2,5)
4. Betriebskunde und
Kaufmännisches Rechnen ... 0,5 (2,5)
5. Geschichte von Bewegung
und Sport ................ 0,5 (2,5)
6. Waffen- und Gerätekunde .. 1,0 (5,0)
7. Sportstättenbau .......... 0,5 (2,5)
8. Sportbiologie (Funktionelle
Anatomie, Physiologie und
Gesundheitserziehung ..... 3,0 (15,0)
9. Erste Hilfe .............. 1,5 (7,5)
10. Sportpsychologie und
Lebenskunde .............. 1,5 (7,5)
11. Pädagogik, Didaktik und
Methodik ................. 1,5 (7,5)
12. Bewegungslehre und
Biomechanik .............. 1,5 (7,5)
13. Trainingslehre ........... 4,0 (20,0)
14. Wettkampfbestimmungen und
Regelkunde ............... 2,0 (10,0)
15. Audiovisuelle Hilfsmittel
und Fachliteratur ........ 0,5 (2,5)
16. Seminar für Fachfragen ... 1,0 (5,0)
II. Praxis
17. Praktische Übungen ....... 5,0 (25,0)
18. Praktisch-methodische
Übungen .................. 6,0 (30,0)
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32,0 (160,0)
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B. Pflichtpraktikum
Außerhalb des Unterrichtes
ist in jeder Disziplin des
Sportschießens/Pistole der
Nachweis des Eigenkönnens
durch entsprechende
Mindestleistungen zu
erbringen ................... 4,0 (20,0)
C. Freigegenstand
Aktuelle Fachgebiete ........ 4,0 (20,0)
III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Sollte der Lehrgang unter Einbeziehung des Fernunterrichtes durchgeführt werden, ist zu Beginn des Bildungsganges bei Ausgabe des Lehrmaterials eine entsprechende und ausreichende Einführung zu geben. Die Unterlagen für den Fernunterricht sind so zu gestalten, daß Inhalt und Umfang auf einen normal laufenden Ausbildungslehrgang Bedacht nehmen. Das festgelegte Lehrziel muß auch bei Einbeziehung des Fernunterrichtes erreicht werden.
In den einzelnen Unterrichtsstunden ist die pädagogische und erzieherische Zielsetzung zu berücksichtigen. In allen Gegenständen, besonders in den theoretischen, ist auf die spätere Berufsausübung des Lehrwartes Bedacht zu nehmen. Der Lehrstoff ist zum besseren Verständnis und zur leichteren Anwendung in der Praxis unter Heranziehung von Anschauungsmaterial wie Filmen, Demonstrationen usw. darzubieten. Fächerübergreifender Unterricht ist anzustreben, und auf die Querverbindungen in den einzelnen Gegenständen ist hinzuweisen. In den praktischen Übungen sind methodische Hinweise zu geben. Die Teilnehmer sind zur Selbständigkeit anzuregen.
IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Anlage3
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
- a) Katholischer Religionsunterricht
Der Lehrplan für den Religionsunterricht am Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern (Anlage A.1) ist sinngemäß anzuwenden, wobei der Religionslehrer nach pädagogischen und methodischen Gesichtspunkten auszuwählen hat.
- b) Evangelischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A.1).
Lehrstoff:
Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A.1).
Der in Anlage A angegebene Lehrstoff ist zu kürzen und zu raffen.
V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES
- 1. Religion
Siehe Abschnitt IV.
Gegenstände 2-18 sowie Pflichtpraktikum wie Anlage C.9, jedoch unter besonderer Berücksichtigung der Sportart Sportschießen/Pistole.
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