§ 7a K-EG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2013

§ 7a

Abstimmung mit Leitungsanlagen

Im Rahmen der Abstimmung mit bereits vorhandenen Leitungsanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 ist zu prüfen, ob bei geplanten parallel verlaufenden Leitungen die gemeinsame Nutzung bestehender Leitungsanlagen, insbesondere der Mastenstandorte, technisch und ohne Nutzungskonflikte im Sinne des § 7b möglich ist.

31.01.2013

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