Laut LGBl. Nr. 83/1992 entfallen
§ 7a
Bei obersten Organen im Sinne des § 1, die eine durch Wahl erworbene Funktion in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder einem solchen Fonds ausüben, verringert sich der in den §§ 3 bis 5 genannte Bezug um jene Vergütungen (Nettobezug, Nettoaufwandsentschädigung), die sie aus dieser Funktion beziehen.
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