§ 47 RUeG

Alte FassungIn Kraft seit 22.10.2021

§ 47

Einwendungen

(1) Im Verfahren nach §§ 44 und 45 ist den Eigentümern und den Anrainern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Parteien haben das Recht, gegen eine Anordnung der Behörde die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(3) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, haben auf die Entscheidung der Behörde keinen Einfluss.

10.11.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)