§ 47
Beihilfen für Maßnahmen der Forsterschließung
(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Errichtung und Verbesserung von Infrastruktur zur Erhaltung, Verbesserung und zum Wiederaufbau der Funktionen von Wäldern durch eine angemessene und landschaftsschonende Erschließung von forstwirtschaftlichen Flächen.
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
- a) die Errichtung von Forststraßen in landschaftsschonender Bauweise,
- b) der Umbau und die Adaptierung von Forststraßen, die dem Stand der Technik und den Anforderungen der Umwelt nicht mehr entsprechen.
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse und Gemeinden in Betracht. Diese Maßnahme ist nicht auf Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen beschränkt.
(4) Eine Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten gewährt.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:
- a) Die Errichtung von Forststraßen oder der Umbau bzw. die Adaptierung von dem Stand der Technik nicht mehr entsprechenden Forststraßen ist auf den für nachhaltige Waldbewirtschaftung notwendigen Erschließungsbedarf unter Berücksichtigung der vorhandenen Erschließungsdichte bei sparsamster Inanspruchnahme von Waldboden zu beschränken. Hierbei sind Gelände, Besitzstruktur und sonstige Bringungsmöglichkeiten besonders zu berücksichtigen.
- b) Je Förderungswerber darf nur die Errichtung von maximal 3.500 lfm Forststraße pro Jahr gefördert werden.
- c) Vorhaben, die trotz gegebener technischer Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes Forststraßennetz oder trotz der Möglichkeit der Errichtung als Gemeinschaftsprojekt als Einzelprojekte geplant sind, werden nicht gefördert.
31.08.2016
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