zu Abs. 1: LGBl. Nr. 73/2021 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 73/2021 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 73/2021
§ 47
Nachweis der Grundkenntnisse über einschlägige Rechtsvorschriften
(1) Als Nachweise der Grundkenntnisse über einschlägige Rechtsvorschriften gemäß Abs. 2 kommen Zeugnisse oder Bestätigungen über
- 1. die Teilnahme an einem Ausbildungskurs an einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG, in dem die Inhalte gemäß Abs. 2 gelehrt wurden, mit einer Kursdauer von mindestens acht Lehreinheiten zu je 45 Minuten (§ 45 Abs. 1) und
- 2. die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über die Inhalte gemäß Abs. 2 bei einer unabhängigen Prüferin oder einem unabhängigen Prüfer oder bei einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Bgld. HKG
- in Betracht.
(2) Die Grundkenntnis einschlägiger Rechtsvorschriften gemäß § 45 Abs. 1 Z 5 umfasst die Kenntnis
- 1. des Bgld. HKG,
- 2. der auf Grund des Bgld. HKG erlassenen Verordnungen,
- 3. über die Erstellung eines ordnungsgemäßen Prüfberichtes,
- 4. betreffend die Vornahme der erforderlichen Eintragungen in das Anlagendatenblatt, das Prüfbuch und die Anlagendatenbank, sowie
- 5. über das schriftliche Verfassen allfälliger Anzeigen an die Behörde auf Grund der genannten Bestimmungen.
(3) Unabhängige Prüferinnen oder Prüfer gemäß § 40 Abs. 4 Z 1 Bgld. HKG sind hinsichtlich der Prüfung der Kenntnisse gemäß Abs. 2 rechtskundige Bedienstete der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.
(4) Prüferinnen oder Prüfer einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG, die die Kenntnisse gemäß Abs. 2 prüfen, müssen rechtskundige Bedienstete oder Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner (zB Werkvertrag) der Organisationseinheit einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG sein.
(5) Die Prüfung muss schriftlich und mündlich in deutscher Sprache ohne Beiziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers abgelegt werden.
13.10.2021
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