7. Abschnitt
Wahlkuverts, Stimmzettel
§ 47
Wahlkuverts
(1) Für die Wahl sind undurchsichtige, ungummierte Wahlkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.
(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Wahlkuverts nicht angebracht werden.
20.11.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)