§ 47 Bgld. AWH-VO 2024

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2024

§ 47

Nacht- und Spätdienste

(1) Die Anzahl der Nachtdienste ist abhängig von der tatsächlichen Anzahl an belegten Betten in der stationären Hospizeinrichtung.

(2) Die Nachtdienste gelten für den Zeitraum zwischen 19:00 Uhr und 08:00 Uhr.

(3) Für den Nachtdienst in einer stationären Hospizeinrichtung mit zehn belegten Betten ist zumindest eine Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, einzusetzen und in der Zeit zwischen 16:00 Uhr und 22:00 Uhr ein zusätzlicher Spätdienst von einer Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, vorzusehen. Nach dem Spätdienst ist von dieser Person ein Rufbereitschaftsdienst vorzusehen.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann die Pflegedienstleitung die Anzahl und Qualifikation des Spätdienstpersonals entsprechend dem tatsächlichen Pflege- und Betreuungsbedarf der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten festlegen.

07.05.2024

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