§ 47 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.2023

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 35/2023

§ 47

Pflegeteilzeit

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 108 Abs. 1 Z 2 oder 3 ist die regelmäßige Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten auf ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. § 45 ist anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Die Gemeinde hat auf Antrag der Gemeindebediensteten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit zu vereinbaren bei

  1. 1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
  2. 2. nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
  3. 3. Tod
  1. der oder des nahen Angehörigen.

11.05.2023

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