§ 47
Nebengebühren und Zulagen
(1) Für die Nebengebühren gelten die für Landesbeamte jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Bei der Bemessung der Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch der seiner Einstufung entsprechende Teil des Monatsentgelts (und der Kinderzulage) zugrunde zu legen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß seit 1. Jänner 2004 entspricht.
(1a) Den als Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege an den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen des Landes Kärnten und in Einrichtungen der Landeskrankenanstalten- Betriebsgesellschaft – KABEG verwendeten Landesbediensteten sowie den der Fachhochschule Kärnten im Rahmen der fachhochschulischen Ausbildung im Bereich Gesundheit, Pflege und Hebammen zur Dienstverrichtung zugewiesenen Landesbediensteten gebührt für ihre Unterrichtstätigkeit und ihre Tätigkeit in der praktischen Ausbildung eine monatliche Vergütung in der Höhe von 19 % des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2. Auf diese Vergütung sind § 37 dieses Gesetzes und § 151 Abs. 1a, 4 und 5 sowie § 152 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für den Anspruch der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I auf die Pflegedienstzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Landesbe-amten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefach- dienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.
(2a) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 4 – mit Ausnahme jener über die Gewährung der Jubiläumszuwendung – sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden, ausgenommen für allfällige fachärztliche Tätigkeiten im Ausnahmefall.
(3) Wenn es die Eigenart des Dienstes erfordert, kann die Landesregierung mit Verordnung für bestimmte Gruppen von Bediensteten des Entlohnungsschemas I und II Dienstzulagen festsetzen.
(4) Weiters kann die Landesregierung mit Verordnung für bestimmte Gruppen von Bediensteten des Entlohnungsschemas k sowie für sonstige in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tätige Bedienstete Funktionszulagen nach § 50 sowie Erschwerniszulagen, Mehrleistungszulagen, Aufwandsentschädigungen und Gefahrenzulagen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz sowie die Art der Pauschalierung festsetzen.
(5) § 170 K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß.
(6) Dem im unregelmäßigen Dienst oder Schichtdienst tätigen Vertragsbediensteten, der aufgrund kurzfristiger Anordnung einen für ihn im Dienstplan nicht vorgesehenen Dienst erbringt, gebührt für jeden dieser Dienste eine einmalige Vergütung in der Höhe von 200,-- Euro (Flexibilitätszuschlag). Ein Dienst gilt dann als kurzfristig angeordnet, wenn der Dienst innerhalb eines Zeitraumes von 48 Stunden vor Dienstbeginn angeordnet wird. Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die einmalige Vergütung in vollem Ausmaß. Die einmalige Vergütung hat keine weiteren besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf die Bezüge oder sonstigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis.
03.07.2024
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