§ 47 GHO 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 47

Bestandteile des Rechnungsabschlusses

(1) Der Rechnungsabschluss besteht aus:

  1. 1. der Ergebnis- (Anlage 1a VRV 2015), Finanzierungs- (Anlage 1b VRV 2015) und Vermögensrechnung (Anlage 1c VRV 2015);
  2. 2. der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015 darzustellen ist;
  3. 3. der Nettovermögensänderungsrechnung (Anlage 1d VRV 2015);
  4. 4. den Rechnungs- oder Jahresabschlüssen der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 1 und 2 Bgld. GemO 2003;
  5. 5. dem Lagebericht gemäß § 57 und
  6. 6. den Beilagen gemäß Abs. 2.

(2) Darüber hinaus hat der Rechnungsabschluss zu enthalten:

  1. 1. die Nachweise gemäß § 37 VRV 2015;
  2. 2. den Nachweis über die Investitionstätigkeit;
  3. 3. den Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten;
  4. 4. den Nachweis der liquiden Mittel und Kassenkredite;
  5. 5. den Nachweis der kurz- und langfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten und
  6. 6. den Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers).

(3) Einzelne Nachweise können entfallen, wenn keine entsprechenden Sachverhalte vorliegen. Dies ist im Lagebericht gemäß § 57 anzuführen.

23.12.2019

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