§ 47
Mittleres und Basales Pflegemanagement
(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Mittleres und Basales Pflegemanagement“ ergeben sich aus der direkten Führungsspanne und dem Aufgabenbereich.
(2) Die Anforderungsstufen für die direkte Führungsspanne sind wie folgt definiert:
- 1. Stufe 1: 7 bis 10 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.
- 2. Stufe 2: 11 bis 25 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.
- 3. Stufe 3: mehr als 25 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.
(3) Die Anforderungsstufen für den Aufgabenbereich sind wie folgt definiert:
- 1. Stufe 1: Einsatz in Pflegestandardsituationen (Bettenstation) und Ambulanzbereichen.
- 2. Stufe 2: Einsatz auf Intensivpflege, Anästhesiepflege, Nierenersatztherapie, der Pflege im Operationsbereich.
(4) Die Modellfunktion „Mittleres und Basales Pflegemanagement“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Gehaltsband |
MB_PFM1/4 | Direkte Führungsspanne Stufe 1 und Aufgabenbereich Stufe 1 | B2/11 |
MB_PFM2a/4 | Direkte Führungsspanne Stufe 1 und Aufgabenbereich Stufe 2 | B2/12 |
MB_PFM2b/4 | Direkte Führungsspanne Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 1 | B2/12 |
MB_PFM3a/4 | Direkte Führungsspanne Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 2 | B2/13 |
MB_PFM3b/4 | Direkte Führungsspanne Stufe 3 und Aufgabenbereich Stufe 1 | B2/13 |
MB_PFM4/4 | Direkte Führungsspanne Stufe 3 und Aufgabenbereich Stufe 2 | B2/14 |
(5) Messgröße für die Führungsspanne ist die Anzahl der unterstellten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter. Die Zuordnung im Aspekt Führungsspanne wird nur unter der Voraussetzung angepasst, dass sich die Führungsspanne für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum ändert.
23.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)