§ 47 LTWO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2021

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 92/2021

§ 47

Wahlzeugen

(1) Zu jeder Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörde können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen, welche gemäß § 20 Abs. 1 wahlberechtigt sind, entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in dem Wahlkreis, in dem das Wahllokal liegt, ihren Wohnsitz (§ 24) haben. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Wenn der Eintrittschein nicht rechtzeitig beim Empfänger eingelangt ist, oder die Ausstellung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt ist und ersichtlich ist, dass die jeweilige Person als Wahlzeuge entsandt wurde, kann eine sofortige Ausstellung des Eintrittscheins durch den Gemeindewahlleiter auch am Wahltag erfolgen.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auf die Sonderwahlbehörden anzuwenden.

29.12.2021

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