§ 47 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

LGBl. Nr. 59/2013 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 33/2003, LGBl. Nr. 6/2005, LGBl. Nr. 68/2005, LGBl. Nr. 30/2006, LGBl. Nr. 3/2008, LGBl. Nr. 85/2008, LGBl. Nr. 77/2009, LGBl. Nr. 65/2010, LGBl. Nr. 77/2011, LGBl. Nr. 38/2012, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 45/2015, LGBl. Nr. 61/2016, LGBl. Nr. 27/2017, LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 61/2020, LGBl. Nr. 52/2021

§ 47

Pflegedienst-Chargenzulage

(1) Beamtinnen und Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG, des MTD-Gesetzes oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen ab einer Führungsspanne von 5 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

  1. 1. für die Leitung einer Station
  1. a) mit einer Führungsspanne von 5 bis 14,99 367,60 Euro,
  2. b) ab einer Führungsspanne von 15 490,70 Euro;
  1. 2. für die Ausübung einer Leitungsfunktion im gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder im Dienst der Hebammen
  1. a) mit einer Führungsspanne von 5 bis 14,99 122,50 Euro,
  2. b) ab einer Führungsspanne von 15 245,00 Euro;
  1. 3. für Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege 315,60 Euro.

(3) Beamtinnen und Beamten, die eine der im Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Funktionen im Rahmen einer dauernden Stellvertretung ausüben, gebührt die jeweilige Pflegedienst-Chargenzulage in der Höhe von 14%.

(4) Unter dem Begriff der Führungsspanne im Sinne der Abs. 1 und 2 ist die Zahl der zu führenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ausgedrückt in Vollzeitbeschäftigungsäquivalenten, zu verstehen, die sich aus dem für das jeweilige Kalenderjahr maßgebenden Dienstpostenplan ergibt.

19.07.2021

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