§ 47 K-UAG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.2024

§ 47
Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Landtages betreffend die Freigabe
von Informationen

(1) Auf schriftlichen Antrag der die Akten und Unterlagen vorlegenden Stelle (§ 34 Abs. 1 erster Satz, § 34a Abs. 1) oder Unternehmung (§ 34a Abs. 2) oder des Untersuchungsausschusses erkennt das Landesverwaltungsgericht, ob eine Entscheidung des Präsidenten des Landtages gemäß § 9a Abs. 7 rechtswidrig ist.

(2) Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäß Abs. 1 beim Landesverwaltungsgericht beträgt eine Woche. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Anfechtungswerber übermittelt wird.

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der Entscheidung;
  2. 2. den Sachverhalt;
  3. 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Feststellungsbegehren;
  4. 4. die erforderlichen Beweise;
  5. 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Entscheidung rechtzeitig angefochten wurde;
  6. 6. als Anlage die Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung gemäß § 9a Abs. 7;
  7. 7. im Fall der Anfechtung durch den Untersuchungsausschuss die Ausfertigung des darüber gefassten Ausschussbeschlusses.

(4) Parteien sind der Präsident des Landtages, der Untersuchungsausschuss und die die Akten und Unterlagen vorlegende Stelle oder Unternehmung.

(5) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Antrag gemäß Abs. 1 hat aufschiebende Wirkung.

(6) Wenn der Antrag gemäß Abs. 1 nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist, hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung gemäß § 9a Abs. 7 festzustellen. Die Entscheidung ist in dem Umfang, in dem das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit festgestellt hat, unwirksam.

29.03.2024

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