7. Abschnitt
Kostenersatz
§ 47
Ersatz durch ehemalige Empfänger
sozialer Mindestsicherung
(1) Bezieher von Dauerleistungen oder zumindest drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Leistungen nach diesem Gesetz sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
- a) verwertbares Vermögen vor oder während der Inanspruchnahme der Leistung sichergestellt wurde, oder
- b) sie ein solches innerhalb von drei Jahren nach Ende der Leistung erworben haben und dieses nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, oder
- c) nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen hatten oder nach wie vor haben.
(2) Die Pflicht zum Kostenersatz für Dauerleistungen geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers sozialer Mindestsicherung über, wenn ein Vermögenswert nicht sichergestellt oder vom Empfänger der Leistung innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. b erworben wurde oder Einkommen oder verwertbares Vermögen erst im Nachhinein bekannt wurde (Abs. 1 lit. c). Die Erben haften für den Ersatz nur bis zum Wert des nicht sichergestellten oder vom Empfänger der Leistung innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. b erworbenen Vermögens, sofern für sie nicht § 48 zur Anwendung gelangt, und nur bis zur Höhe des Nachlasses. Die Pflicht zum Kostenersatz eines Erbens besteht nicht, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des Erbens, seiner unterhaltsberechtigten Kinder, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder seiner Eltern gefährdet wäre.
(2a) Bei Leistungen gemäß § 11 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 3 lit. a und b besteht die Pflicht zum Kostenersatz gemäß Abs. 1 und 2 nur in jenen Fällen, in denen nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen hatten oder nach wie vor haben.
12.01.2021
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