§ 47 K-KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 47

Fachliche und persönliche Eignung für pädagogisches Personal in Kindertagesstätten

(1) Das pädagogische Personal in Kindertagesstätten hat zumindest eine Ausbildung zur Kleinkinderzieherin im Sinne des § 30 nachzuweisen.

(2) Als Leiterin einer Kindertagesstätte darf nur angestellt werden, wer eine Ausbildung gemäß
§§ 28 oder 30, eine ununterbrochene Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einer Kindertagesstätte sowie die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach § 27 Abs. 2 nachweisen kann.

(3) § 11 Abs. 3 und 4 und § 12 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ das Wort „Kindertagesstätte“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt.

22.02.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)