§ 47
Fachliche und persönliche Eignung für pädagogisches Personal in Kindertagesstätten
(1) Das pädagogische Personal in Kindertagesstätten hat zumindest eine Ausbildung zur Kleinkinderzieherin im Sinne des § 30 nachzuweisen. § 34 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Als Leiterin einer Kindertagesstätte darf nur angestellt werden, wer eine Ausbildung gemäß
§§ 28 oder 30, eine ununterbrochene Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einer Kindertagesstätte sowie die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach § 27 Abs. 2 nachweisen kann. § 34 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3) § 11 Abs. 3 und 4 und § 12 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ das Wort „Kindertagesstätte“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt.
28.02.2022
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