§ 47 K-JG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2018

§ 47
Stellung der Jagdschutzorgane

Die Jagdschutzorgane genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes in ihrem Aufsichtsgebiet das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Z 4 StGB) einräumt.

09.03.2018

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