3. Abschnitt
Verrechnungswesen
§ 47
Gegenstand und Grundsätze
(1) Das Verrechnungswesen hat nach den Grundsätzen der VRV 2015 zu erfolgen.
(2) Jede Verrechnung oder allfällige Berichtigung muss durch Unterlagen, welche die Buchung begründen, belegt sein.
25.11.2019
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