§ 47  K-ChG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 47

Kostentragung

(1) Die Kosten für Leistungen nach diesem Gesetz sind vom Land zu tragen.

(2) Die Gemeinden haben dem Land die Kosten für Leistungen nach dem 2. Abschnitt in der Höhe von 50 vH zu ersetzen.

(2a) Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 2 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).

(2b) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 2a ist gemäß § 25 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2017 zu berechnen.

(3) Hat das Land Kostenersätze erhalten, so sind diese von den auf die Gemeinden nach Abs. 2 aufzuteilenden Kosten abzuziehen.

(3a) In jenen Fällen, in denen nach § 46 Abs. 1b Kostenersätze an Sozialhilfeverbände gemindert wurden, verringert sich der Kostenanteil einer Gemeinde gemäß Abs. 1 bis 3 um jenen Betrag, der der Summe der bei den Sozialhilfeverbänden gemäß § 46 Abs. 1b berücksichtigten Strafgelder im Kalenderjahr geteilt durch die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 FAG 2017 der verbandsangehörigen Gemeinden der berücksichtigten Sozialhilfeverbände, multipliziert mit der Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 FAG 2017 der jeweiligen Gemeinde, entspricht.

(4) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.

(5) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 4 geleistete Vorschuss

  1. 1. unter dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 3 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;
  2. 2. über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 3 zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.

21.08.2023

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