§ 47 Bgld. SHG 2024

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2024

§ 47

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1. eine gemäß § 20 Abs. 2 bescheidmäßig angeordnete Rückerstattung von Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
  2. 2. durch falsche Angaben oder durch Verschweigung wesentlicher Tatsachen Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz erhält oder erhalten hat, die ansonsten nicht zustehen oder zugestanden wären,
  3. 3. einer Auskunftspflicht gemäß § 44 Abs. 5 nicht nachkommt,
  4. 4. der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  5. 5. gegen ein Verbot gemäß § 46 verstößt.

(2) Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 begangen haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 3 begangen haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Der Versuch der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2 ist strafbar.

23.05.2024

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