§ 47
Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)
(1) Durch den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) sind folgende Einzelheiten festzulegen:
- 1. der Verlauf und die Breite (Regelprofile) der Verkehrsflächen;
- 2. Straßenfluchtlinien, das sind die Grenzlinien zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Grundstücken;
- 3. die Baulinien, das sind die für jeden Bauplatz festzulegenden Grenzlinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen;
- 4. die Bebauungsweisen, das heißt die Anordnung der Gebäude zu den Grenzen des Bauplatzes;
- 5. die maximalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl);
- 6. allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude;
- 7. die bauliche Ausnutzung der Bauplätze.
(2) Im Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) können weiters festgelegt werden:
- 1. Baulinien, an die bei Bebauung des Bauplatzes angebaut werden muss (zwingende Baulinien);
- 2. die Darstellung der innerhalb des Baulandes gelegenen Grünflächen, zB für Kleinkinder- und Kinderspielplätze, Sitzplätze und dgl.;
- 3. die Lage der Versorgungsleitungen und der Kanalisationsanlagen;
- 4. die Zahl, Lage und Ausgestaltung der Grundstückseinfahrten;
- 5. die Zahl, Lage, Art und Gestaltung von privaten Abstellanlagen;
- 6. die Ausmaße der Bauplätze einschließlich Zahl der darauf zulässigen Wohneinheiten;
- 7. die Errichtung und Gestaltung von Einfriedungen, Werbemaßnahmen und sonstigen, nicht mit einem Haupt- oder Nebengebäude in Verbindung stehenden Maßnahmen und Bauwerken;
- 8. besondere Bestimmungen über Firstrichtung, Dachneigung und dgl.
(3) Bei der Festsetzung der Baulinien ist darauf zu achten, dass bei Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen die Sichtverhältnisse für Verkehrsteilnehmer durch Bauwerke möglichst wenig beeinträchtigt werden.
25.07.2019
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