§ 47
Bereitschafts- und Journaldienst
(1) Die oder der Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitsstunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Die oder der Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitsstunden in ihrer oder seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihr oder ihm zu beobachtender Umstände ihre oder seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann die oder der Bedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit ihren oder seinen Aufenthalt so zu wählen, dass sie oder er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres oder seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit.
23.12.2019
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