zu Abs. 4: LGBl. Nr. 71/2022, LGBl. Nr. 83/2024
§ 47
Behebung von Mängeln
(1) Werden bei einer mittelgroßen Feuerungsanlage andere Mängel als die Überschreitung der mit Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte festgestellt, ist die Feuerungsanlage ohne vermeidbare Verzögerungen innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist zu sanieren.
(2) Sämtliche Mängel, die bei einer mittelgroßen Feuerungsanlage im Rahmen einer wiederkehrenden Überprüfung festgestellt werden, sind im Prüfbericht festzuhalten. Die Bestimmungen des § 32 Abs. 3, 4, 6 bis 9 gelten sinngemäß.
(3) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung gemäß § 32 Abs. 4 oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie der Betreiberin oder dem Betreiber einer Anlage nach Durchführung einer außerordentlichen Überprüfung im Sinne des § 30 dessen Behebung ohne vermeidbare Verzögerungen innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist aufzutragen. Ergibt sich bei der außerordentlichen Überprüfung, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 erfüllt sind, ist die Vorgehensweise nach § 32 Abs. 1 einzuhalten.
(4) Erlangt die Behörde Kenntnis vom Vorliegen eines Verstoßes gegen § 46 Abs. 7, hat die Behörde die Betreiberin oder den Betreiber aufzufordern, den Betrieb der mittelgroßen Feuerungsanlage auszusetzen. Kommt die Betreiberin oder der Betreiber dieser Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nicht nach und liegt der Verstoß gegen § 46 Abs. 7 weiterhin vor, ist von Gefahr in Verzug wegen einer erheblichen Verschlechterung der Luftqualität auszugehen und hat die Behörde gemäß § 32 Abs. 8 Z 2 ein Benützungsverbot der Anlage auszusprechen.
26.11.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)