§ 47 Bgld. ChG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2024

§ 47

Bescheide

(1) Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch nach diesem Gesetz besteht, sind ab erstmaliger Antragstellung, jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung, zu gewähren; ausgenommen davon sind Leistungen gemäß § 14, hier ist die Leistung erst mit dem auf die Antragsstellung folgenden Monatsersten zu gewähren.

(2) Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist ohne unnötigen Aufschub von der zuständigen Behörde zu entscheiden.

(3) Wenn Umstände bekannt werden, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer bereits bestehenden sozialen Notlage erforderlich machen, sind Leistungen nach diesem Gesetz vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu gewähren. Diese Leistungen sind auf die tatsächlich nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zugesprochenen Leistungen anzurechnen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(4) Die Leistung ist von Amts wegen neu zu bemessen, wenn hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung eine Änderung eintritt; fällt eine Voraussetzung weg, ist die Leistung einzustellen.

(5) Über die Zuerkennung und Nichtgewährung von Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Ersatz durch Sachleistungen, über Rückerstattungs- und Ersatzpflichten der Person, die Leistungen in Anspruch genommen hat, ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

24.05.2024

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