§ 20a LFBAO

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2007

Tritt mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2024 am 19. April 2024, mit Ausnahme der §§ 22 und 23, außer Kraft.

LGBl. Nr. 42/2007

§ 20a

Teilprüfungen

(1) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 24) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 19 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber in diesem Teil des Berufsbildes,

  1. 1. soweit nach der Art des Prüfungsgegenstands erforderlich, eine ausreichende Erfahrung erlangt hat, und
  2. 2. in diesem Teilbereich den Besuch des Vorbereitungslehrgangs oder den Schulbesuch abgeschlossen hat.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach § 19 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung nach § 19 als abgelegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)