§ 20a K-KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 20a
Empfehlung zum halbtägigen Besuch im vorletzten Kindergartenjahr

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, allen Eltern von jenen Kindern, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollendet haben und nicht bereits zum Besuch eines Kindergartens angemeldet sind, eine zeitgerechte Einladung zu einem Elterngespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, zu übermitteln. In diesem Gespräch sind die positiven Auswirkungen des Kindergartenbesuchs auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen.

(2) Das Land leistet an die Gemeinden einen Beitrag für die Durchführung des Elterngesprächs in Höhe von:

  1. a) 100 Euro für jedes stattgefundene Elterngespräch;
  2. b) 30 Euro für die Bereitschaft zur Durchführung des Gespräches bei Nichterscheinen der Eltern (Erziehungsberechtigten) zum Elterngespräch.

(3) Diese Regelung ist nur auf Kinder anzuwenden, die sich in den Kindergartenjahren 2016/2017 und 2017/2018 im vorletzten Kindergartenjahr vor ihrer Schulpflicht befinden.

22.02.2017

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