§ 20a K-KAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2018

§ 20a

Bezeichnung des Rechtsträgers

Ändert der Rechtsträger einer Krankenanstalt seine Bezeichnung, hat er dies der Landesregierung binnen einer Woche nach Änderung mitzuteilen. Dies gilt nicht für militärische Krankenanstalten.

14.03.2018

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