§ 20a Bgld. LHKG 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

LGBl. Nr. 12/2009

§ 20a

Überprüfungsorgane für die einmalige
Inspektion von Heizungsanlagen

(1) Personen, die eine einmalige Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 19a durchführen, müssen qualifizierte und zugelassene Fachpersonen sein. Darüber hinaus müssen sie in unabhängiger Weise entweder als selbständige Unternehmer oder Angestellte von Behörden oder privaten Stellen tätig sein können.

(2) Die Landesregierung hat jene Personen zu Überprüfungsorganen gemäß Abs. 1 zu bestellen, die unter Nachweis der nachfolgend angeführten Kenntnisse oder Voraussetzungen ihre Bestellung beantragen:

  1. 1. Überprüfungsorgane gemäß § 20, die zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der effizienten Nutzung von Energie in Feuerungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben und Nachweise gemäß Z 2 lit. a, b, c, f und h vorlegen können, oder
  2. 2. Energieberaterinnen oder Energieberater, soweit sie die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 und eine einschlägige Ausbildung auf folgenden Gebieten nachweisen können:
  1. a) vereinfachte Ermittlung und Abschätzung (zB Tabellenverfahren) der Gebäudeheizlast und des Heizwärmebedarfs in Abhängigkeit von Gebäudegröße und -alter,
  2. b) Berechnung der Gebäudeheizlast nach den Regeln der Technik,
  3. c) Ermittlung des Heizwärmebedarfs nach den Regeln der Technik,
  4. d) Bestimmung von Wirkungs-/Nutzungsgraden von Heizungsanlagen einschließlich der Warmwasserbereitung und des Verteilsystems nach den Regeln der Technik sowie deren Abschätzung (Tabellenverfahren),
  5. e) Interpretation von Energieträger-Verbrauchsdaten: Einfluss des Nutzerverhaltens und von Klimaschwankungen auf den Energieverbrauch,
  6. f) Abschätzung von Energiesparpotenzialen sowie der Kosten-Nutzen-Relation von bau- und heizungstechnischen Sanierungsmaßnahmen,
  7. g) Erfordernisse für Betrieb und Wartung der Heizungsanlagen und
  8. h) rechtliche Anforderungen an Heizungsanlagen und Bauten.

(3) § 20 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, § 20 Abs. 4 (Nachweis der Kenntnisse), § 20 Abs. 4a (Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit) und § 20 Abs. 4b (Ausgleichsmaßnahmen durch Ausbildungslehrgänge) gelten sinngemäß.

(4) § 20 Abs. 6 (Verpflichtende Fortbildung), Abs. 7 (Bestätigung mit Prüfnummer, Verzeichnis der Überprüfungsorgane) und Abs. 8 (Widerruf der Prüfbefugnis) gelten sinngemäß.

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