§ 20a K-KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2019

§ 20a
Information über die Besuchspflicht

Die Gemeinden haben die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die bis zum 31. August des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und einer Verpflichtung zum Kindergartenbesuch unterliegen, bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres über die halbtägige beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.

11.11.2019

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