§ 20a K-KGFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2018

§ 20a
Bericht

Über den Stand der Gebarung des Fonds sowie über die Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 1. Juli des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.

08.03.2018

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