§ 20a
Bezeichnung des Rechtsträgers
Ändert der Rechtsträger einer Krankenanstalt seine Bezeichnung, hat er dies der Landesregierung binnen einer Woche nach Änderung mitzuteilen.
21.01.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 20a
Bezeichnung des Rechtsträgers
Ändert der Rechtsträger einer Krankenanstalt seine Bezeichnung, hat er dies der Landesregierung binnen einer Woche nach Änderung mitzuteilen.
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