§ 20a K-KGG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1992

IIIa. Abschnitt

Erprobung besonderer Formen der
Kinderbetreuung

§ 20a

Modellversuch

(1) Zur Erprobung von besonderen Formen der Kinderbetreuung, wie etwa einer gemeinsamen Betreuung von Kindern bis zum Ende der Schulpflicht oder einer Betreuung unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten, kann der Träger eines Kindergartens (§ 6) bei der Landesregierung die Bewilligung zur Führung einer Kinderbetreuungseinrichtung in Form eines Modellversuches abweichend von einzelnen Bestimmungen des I. bis III. Abschnittes beantragen.

(2) Dem Antrag ist eine Beschreibung des Modellversuches anzuschließen. In der Beschreibung sind der Inhalt des beantragten Versuches und die erforderlichen Abweichungen von den für Kindergärten, Kinderkrippen und Horte sonst geltenden Bestimmungen eingehend darzulegen. Der Antrag hat auch entsprechende Angaben über das Fachpersonal und das Hilfspersonal, die Höchstzahl der zu betreuenden Kinder und Angaben über die Kindergartengebäude und Liegenschaften zu enthalten.

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