§ 20a K-HeizG

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.2018

§ 20a
Aggregationsregel und Registrierung mittelgroßer Feuerungsanlagen

(1) Eine aus zwei oder mehreren mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine mittelgroße Feuerungsanlage, wobei für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sind, wenn

  1. a) die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden oder
  2. b) die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten.

(2) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat diese vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen mit den Stammdaten in einem Onlineregister zu registrieren. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über das Onlineregister, die Registrierung und die Veröffentlichung der Stammdaten unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Union durch Verordnung zu erlassen.

(3) Die Landesregierung darf für die Vollziehung des Abs. 2 die Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH vorsehen.

13.03.2018

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