§ 20a K-GVBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1992

§ 20a
Abberufung des Leiters des inneren
Dienstes des Gemeindeamtes

Die Abberufung des Leiters des inneren Dienstes des Gemeindeamtes von dieser Funktion darf nur durch den Gemeinderat erfolgen.

03.12.2019

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