§ 20a
Beurkundung von Übereinkommen
Im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffene Übereinkommen sind durch die Behörde zu beurkunden.
06.12.2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Beurkundung von Übereinkommen
Im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffene Übereinkommen sind durch die Behörde zu beurkunden.
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